Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte; f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen; g) einen Landwirtschaftsbetrieb oder eine Plantage; h) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt; i) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit in Zusammenhang stehende Oberleitung, wenn sie länger als sechs Monate dauern; j) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienste, durch Angestellte oder sonstiges Personal einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn die entsprechenden Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt in einem oder mehreren Zeiträumen innerhalb von 12 Monaten insgesamt länger als sechs Monate dauern. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu vermitteln, wissenschaftliche Forschung zu betreiben, oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. 4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in dem erstgenannten Vertragsstaat eine Betriebstätte, wenn a) die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen und die Vollmacht im erstgenannten Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf den Einkauf von Waren und Gütern für das Unternehmen; b) die Person keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert; oder c) die Person keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestellungen entgegennimmt, ausschliesslich oder überwiegend für das Unternehmen oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die von ihm beherrscht werden oder an denen es eine beherrschende Beteiligung hält. 5. Ungeachtet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels hat eine Versicherungsgesellschaft eines Vertragsstaats mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts im andern Vertragsstaat dann eine Betriebstätte, wenn sie auf dem Gebiet dieses anderen Staates Prämien einkassiert oder dort sich befindliche Risiken durch einen Angestellten oder Vertreter versichern lässt, der kein unabhängiger Vertreter im Sinne von Absatz 6 ist. 6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend für dieses Unternehmen oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, die von ihm beherrscht werden oder an denen es eine beherrschende Beteiligung hält, aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Your change, as a redline

Art. 5 Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte; f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen; g) einen Landwirtschaftsbetrieb oder eine Plantage; h) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt; i) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit in Zusammenhang stehende Oberleitung, wenn sie länger als sechs Monate dauern; j) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienste, durch Angestellte oder sonstiges Personal einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn die entsprechenden Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt in einem oder mehreren Zeiträumen innerhalb von 12 Monaten insgesamt länger als sechs Monate dauern. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu vermitteln, wissenschaftliche Forschung zu betreiben, oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. 4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in dem erstgenannten Vertragsstaat eine Betriebstätte, wenn a) die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen und die Vollmacht im erstgenannten Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf den Einkauf von Waren und Gütern für das Unternehmen; b) die Person keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert; oder c) die Person keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestellungen entgegennimmt, ausschliesslich oder überwiegend für das Unternehmen oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die von ihm beherrscht werden oder an denen es eine beherrschende Beteiligung hält. 5. Ungeachtet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels hat eine Versicherungsgesellschaft eines Vertragsstaats mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts im andern Vertragsstaat dann eine Betriebstätte, wenn sie auf dem Gebiet dieses anderen Staates Prämien einkassiert oder dort sich befindliche Risiken durch einen Angestellten oder Vertreter versichern lässt, der kein unabhängiger Vertreter im Sinne von Absatz 6 ist. 6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend für dieses Unternehmen oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, die von ihm beherrscht werden oder an denen es eine beherrschende Beteiligung hält, aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it