Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 11 Überleitungszulage für Beamte, Richter oder Soldaten bei Änderung der Einstufung eines Amtes und bei Wegfall oder Änderung von ruhegehaltfähigen Zulagen
(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Dienstbezüge oder Amtsbezüge eines Beamten, Richters oder Soldaten, weil 1. das Amt anders eingestuft wird, 2. eine ruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder geändert wird, 3. der neue Grundgehaltssatz von dem bisherigen abweicht, so erhält er eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Bei der Ruhegehaltfähigkeit werden die Mindestbeträge des Artikel II Nr. 2.3 und Nr. 9 angerechnet. (2) Die Überleitungszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den bisherigen Dienstbezügen oder Amtsbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) und den nach diesem Gesetz zustehenden Dienstbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) gewährt. Sie wird hinsichtlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen nur solange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. (3) Die Überleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsverbesserungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter angehoben werden; soweit sie für den Wegfall oder die Verminderung einer ruhegehaltfähigen Zulage gewährt wird, gilt dies nur, wenn und soweit auch die ruhegehaltfähige Zulage an der allgemeinen Besoldungsverbesserung teilgenommen hätte. Die Überleitungszulage darf zusammen mit anderen Dienstbezügen die Dienstbezüge nicht übersteigen, die dem Beamten jeweils in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlages. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß den hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise, die eine Überleitungszulage nach den Absätzen 1 bis 3 erhalten haben, die Überleitungszulage weitergewährt wird, wenn ihr Beamtenverhältnis wegen Ende der Amtszeit beendigt war und es durch eine unmittelbar darauf erfolgte Wiederwahl neu begründet worden ist. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden.
§ 11 Überleitungszulage für Beamte, Richter oder Soldaten bei Änderung der Einstufung eines Amtes und bei Wegfall oder Änderung von ruhegehaltfähigen Zulagen
(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Dienstbezüge oder Amtsbezüge eines Beamten, Richters oder Soldaten, weil 1. das Amt anders eingestuft wird, 2. eine ruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder geändert wird, 3. der neue Grundgehaltssatz von dem bisherigen abweicht, so erhält er eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Bei der Ruhegehaltfähigkeit werden die Mindestbeträge des Artikel II Nr. 2.3 und Nr. 9 angerechnet. (2) Die Überleitungszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den bisherigen Dienstbezügen oder Amtsbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) und den nach diesem Gesetz zustehenden Dienstbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) gewährt. Sie wird hinsichtlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen nur solange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. (3) Die Überleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsverbesserungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter angehoben werden; soweit sie für den Wegfall oder die Verminderung einer ruhegehaltfähigen Zulage gewährt wird, gilt dies nur, wenn und soweit auch die ruhegehaltfähige Zulage an der allgemeinen Besoldungsverbesserung teilgenommen hätte. Die Überleitungszulage darf zusammen mit anderen Dienstbezügen die Dienstbezüge nicht übersteigen, die dem Beamten jeweils in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlages. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß den hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise, die eine Überleitungszulage nach den Absätzen 1 bis 3 erhalten haben, die Überleitungszulage weitergewährt wird, wenn ihr Beamtenverhältnis wegen Ende der Amtszeit beendigt war und es durch eine unmittelbar darauf erfolgte Wiederwahl neu begründet worden ist. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.