Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
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Change 1
§ 12 Ausgleichszulage in anderen Fällen für Beamte, Richter und Soldaten
(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Bezüge eines Beamten, Richters oder Soldaten, weil 1. eine nichtruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder geändert wird, 2. Auslandsdienstbezüge geändert werden, 3. Unterhaltszuschüsse einschließlich von Zulagen oder Bezüge anstelle von Unterhaltszuschüssen nach den bisherigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften durch Anwärterbezüge ersetzt werden, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage. (2) Die Ausgleichszulage wird 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen Auslandsdienstbezügen und den Auslandsdienstbezügen nach diesem Gesetz, 3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen Unterhaltszuschüssen einschließlich von Zulagen oder zwischen den Bezügen anstelle von Unterhaltszuschüssen und den Anwärterbezügen nach diesem Gesetz gewährt. Die Ausgleichszulage wird nur solange gewährt, die die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage oder der sonstigen Bezüge weiterhin erfüllt wären. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 wird die Ausgleichszulage längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt; ergibt sich durch die Neufestsetzung eines Kaufkraftausgleichs ein verringerter Kaufkraftzuschlag, so werden dem Kaufkraftausgleich abweichend von § 54 die bisherigen Dienstbezüge zugrunde gelegt. (3) Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils ein Drittel des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen), im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Anwärterbezüge auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulagen, örtlicher Sonderzuschlag), im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 der Anwärterbezüge, mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlags. (4) Beim Zusammentreffen einer Ausgleichszulage nach Absätzen 1 bis 3 mit einer anderen Ausgleichszulage nach dem Ersten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern und dem Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Absatz 3 genannten Betrag. (5) Die Regelungen über andere als unter Absatz 4 fallende frühere Ausgleichszulagen bleiben unberührt.
§ 12 Ausgleichszulage in anderen Fällen für Beamte, Richter und Soldaten
(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Bezüge eines Beamten, Richters oder Soldaten, weil 1. eine nichtruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder geändert wird, 2. Auslandsdienstbezüge geändert werden, 3. Unterhaltszuschüsse einschließlich von Zulagen oder Bezüge anstelle von Unterhaltszuschüssen nach den bisherigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften durch Anwärterbezüge ersetzt werden, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage. (2) Die Ausgleichszulage wird 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen Auslandsdienstbezügen und den Auslandsdienstbezügen nach diesem Gesetz, 3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen Unterhaltszuschüssen einschließlich von Zulagen oder zwischen den Bezügen anstelle von Unterhaltszuschüssen und den Anwärterbezügen nach diesem Gesetz gewährt. Die Ausgleichszulage wird nur solange gewährt, die die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage oder der sonstigen Bezüge weiterhin erfüllt wären. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 wird die Ausgleichszulage längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt; ergibt sich durch die Neufestsetzung eines Kaufkraftausgleichs ein verringerter Kaufkraftzuschlag, so werden dem Kaufkraftausgleich abweichend von § 54 die bisherigen Dienstbezüge zugrunde gelegt. (3) Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils ein Drittel des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen), im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Anwärterbezüge auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulagen, örtlicher Sonderzuschlag), im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 der Anwärterbezüge, mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlags. (4) Beim Zusammentreffen einer Ausgleichszulage nach Absätzen 1 bis 3 mit einer anderen Ausgleichszulage nach dem Ersten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern und dem Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Absatz 3 genannten Betrag. (5) Die Regelungen über andere als unter Absatz 4 fallende frühere Ausgleichszulagen bleiben unberührt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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