Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 14 Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder
(1) Die Rechtsvorschriften der Länder, soweit sie besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes enthalten, einschließlich des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201), treten mit Ausnahme folgender Vorschriften außer Kraft: 1. Vorschriften, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes weiterhin von den Ländern getroffen werden können, einschließlich der Vorschriften über Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen sowie der Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften. 2. Vorschriften über die Wahrung des Rechts- und Besitzstandes einschließlich der Vorschriften über Ausgleichszulagen und Ausgleichsabfindungen; diese Vorschriften dürfen nicht mehr zugunsten der Beamten und Richter geändert werden. Dies gilt nicht für Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen. 3. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Landtag oder den Bundestag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden. 4. Vorschriften über die Anrechnung anderen Arbeitseinkommens oder eines beamtenrechtlichen Unterhaltsbeitrags auf die Bezüge in den Fällen, in denen kein Dienst geleistet worden ist. 5. § 33 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg, 6. § 4 Abs. 1 und Vorbemerkung Nr. 7 zur Besoldungsordnung A des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, 7. § 25a und § 30 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen. (2) Soweit nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes die Bundesregierung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die Vorschriften der Länder für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung der Bundesregierung, oder, soweit diese Rechtsverordnung durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen ausgefüllt werden muß, bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnungen in Kraft. (3) Soweit dieses Gesetz die Länder zur Anpassung des Landesrechts an Bundesrecht verpflichtet, ist die Anpassung innerhalb von zwei Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes unter Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften vorzunehmen. Dies gilt auch für die Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen, soweit sie von den Ländern übergeleitet werden. § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt unberührt.
§ 14 Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder
(1) Die Rechtsvorschriften der Länder, soweit sie besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes enthalten, einschließlich des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201), treten mit Ausnahme folgender Vorschriften außer Kraft: 1. Vorschriften, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes weiterhin von den Ländern getroffen werden können, einschließlich der Vorschriften über Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen sowie der Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften. 2. Vorschriften über die Wahrung des Rechts- und Besitzstandes einschließlich der Vorschriften über Ausgleichszulagen und Ausgleichsabfindungen; diese Vorschriften dürfen nicht mehr zugunsten der Beamten und Richter geändert werden. Dies gilt nicht für Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen. 3. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Landtag oder den Bundestag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden. 4. Vorschriften über die Anrechnung anderen Arbeitseinkommens oder eines beamtenrechtlichen Unterhaltsbeitrags auf die Bezüge in den Fällen, in denen kein Dienst geleistet worden ist. 5. § 33 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg, 6. § 4 Abs. 1 und Vorbemerkung Nr. 7 zur Besoldungsordnung A des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, 7. § 25a und § 30 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen. (2) Soweit nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes die Bundesregierung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die Vorschriften der Länder für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung der Bundesregierung, oder, soweit diese Rechtsverordnung durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen ausgefüllt werden muß, bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnungen in Kraft. (3) Soweit dieses Gesetz die Länder zur Anpassung des Landesrechts an Bundesrecht verpflichtet, ist die Anpassung innerhalb von zwei Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes unter Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften vorzunehmen. Dies gilt auch für die Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen, soweit sie von den Ländern übergeleitet werden. § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt unberührt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.