Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII
Artikel VII dieses Gesetzes ist erstmalig mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des Artikels VII § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes wird für das Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auf 11,4 vom Hundert festgestellt. 2. Feststellungszeitraum im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes ist die Zeit vom 1. Dezember 1973 bis zum 1. Juli 1974. 3. Vergleichsmonat des Vorjahres im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ist der Monat Dezember 1973. Die obersten Bundesbehörden oder die von diesen ermächtigten Stellen und die für das Besoldungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats die Zahl der Besoldungsberechtigten (Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) am 1. Dezember 1973 und am 1. Juli 1974 und den für diesen Personenkreis im Monat Dezember 1973 und im Monat Juli 1974 entstandenen Besoldungsaufwand (Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit; die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen. 4. Den für den Feststellungszeitraum nach Nummer 2 festgestellten Anpassungszuschlag gibt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zweiten Monats im Bundesanzeiger bekannt. Der Anpassungszuschlag wird den am 30. November 1973 vorhandenen Versorgungsempfängern mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gewährt; Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.
§ 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII
Artikel VII dieses Gesetzes ist erstmalig mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des Artikels VII § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes wird für das Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auf 11,4 vom Hundert festgestellt. 2. Feststellungszeitraum im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes ist die Zeit vom 1. Dezember 1973 bis zum 1. Juli 1974. 3. Vergleichsmonat des Vorjahres im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ist der Monat Dezember 1973. Die obersten Bundesbehörden oder die von diesen ermächtigten Stellen und die für das Besoldungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats die Zahl der Besoldungsberechtigten (Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) am 1. Dezember 1973 und am 1. Juli 1974 und den für diesen Personenkreis im Monat Dezember 1973 und im Monat Juli 1974 entstandenen Besoldungsaufwand (Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit; die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen. 4. Den für den Feststellungszeitraum nach Nummer 2 festgestellten Anpassungszuschlag gibt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zweiten Monats im Bundesanzeiger bekannt. Der Anpassungszuschlag wird den am 30. November 1973 vorhandenen Versorgungsempfängern mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gewährt; Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.