Propose a change

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 3 Gleichstellung von Beamten

(1) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung die Abschlußprüfung einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde, sind die Beamten, die den Abschluß einer Ingenieurschule nachweisen, den in § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Beamten gleichgestellt. (2) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung die Abschlußprüfung einer anderen, in den Fachhochschulbereich einbezogenen Schule gefordert wird oder wurde, sind die Beamten, die den Abschluß einer solchen Schule nachweisen, den Beamten mit Abschluß einer Fachhochschule gleichgestellt, wenn die Ausbildung hinsichtlich der Qualität und der Dauer der Ausbildung an einer Fachhochschule vergleichbar war. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates; die Gleichstellung darf jeweils für eine Laufbahn beim Bund oder in einem Land frühestens von dem Zeitpunkt an vorgesehen werden, in dem Beamte mit einem Befähigungsnachweis nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nach Abschluß der Laufbahnausbildung erstmals übernommen werden. (3) Absatz 1 gilt auch für die Beamten in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen technischen Dienst bestanden haben sowie für Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschluß einer Ingenieurschule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach den geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird. (4) Fußnote 1) zur Besoldungsgruppe A 10 in Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Beamten entsprechend. (5) § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 in Anlage I dieses Gesetzes sind nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; dies gilt nicht für Beamte des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die bis zum 31. Dezember 1975 die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt haben, jedoch wegen ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst erst nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt werden. Die Geltung der Absätze 2 und 3 wird ausgesetzt. (6) Beamte, die sich am 31. Dezember 1975 in der Rechtsstellung eines Beamten zur Anstellung mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 10 befunden haben, verbleiben in dieser Rechtsstellung; ihre spätere Anstellung erfolgt im bisherigen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10.

Your change, as a redline

§ 3 Gleichstellung von Beamten

(1) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung die Abschlußprüfung einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde, sind die Beamten, die den Abschluß einer Ingenieurschule nachweisen, den in § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Beamten gleichgestellt. (2) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung die Abschlußprüfung einer anderen, in den Fachhochschulbereich einbezogenen Schule gefordert wird oder wurde, sind die Beamten, die den Abschluß einer solchen Schule nachweisen, den Beamten mit Abschluß einer Fachhochschule gleichgestellt, wenn die Ausbildung hinsichtlich der Qualität und der Dauer der Ausbildung an einer Fachhochschule vergleichbar war. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates; die Gleichstellung darf jeweils für eine Laufbahn beim Bund oder in einem Land frühestens von dem Zeitpunkt an vorgesehen werden, in dem Beamte mit einem Befähigungsnachweis nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nach Abschluß der Laufbahnausbildung erstmals übernommen werden. (3) Absatz 1 gilt auch für die Beamten in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen technischen Dienst bestanden haben sowie für Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschluß einer Ingenieurschule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach den geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird. (4) Fußnote 1) zur Besoldungsgruppe A 10 in Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Beamten entsprechend. (5) § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 in Anlage I dieses Gesetzes sind nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; dies gilt nicht für Beamte des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die bis zum 31. Dezember 1975 die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt haben, jedoch wegen ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst erst nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt werden. Die Geltung der Absätze 2 und 3 wird ausgesetzt. (6) Beamte, die sich am 31. Dezember 1975 in der Rechtsstellung eines Beamten zur Anstellung mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 10 befunden haben, verbleiben in dieser Rechtsstellung; ihre spätere Anstellung erfolgt im bisherigen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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