Propose a change

Verordnung über die Anwaltsprüfung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16 dunkler und dezenter Kleidung zu erscheinen. *

Bewertung 1 Genügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bewertung 6 ausgezeichnet 5.5 sehr gut 5 gut 4.5 befriedigend 4 ausreichend 2 Ungenügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1. 3 Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt. * 4 Der mündliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als zwei ungenügende Noten vorliegen. * Art. 17 * Festsetzung der Noten 1 Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. 7 168.221.1 2 Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten bzw. der Oberrichterinnen und Oberrichter, die den Probevortrag abgenommen haben, durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt. Art. 18 * Eröffnung 1 Der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der Anwaltsprüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich eröffnet. 2 Wer den schriftlichen Teil bestanden hat, wird zum mündlichen Teil eingeladen. Art. 18a * Prüfungsbesprechung 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten können innert 30 Tagen seit der Eröffnung eines negativen Prüfungsentscheides bei der Expertin oder beim Experten bzw. bei einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, die den Probevortrag abgenommen haben, eine Besprechung ihrer Prüfung verlangen.

Your change, as a redline

Art. 16 dunkler und dezenter Kleidung zu erscheinen. *

Bewertung 1 Genügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bewertung 6 ausgezeichnet 5.5 sehr gut 5 gut 4.5 befriedigend 4 ausreichend 2 Ungenügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1. 3 Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt. * 4 Der mündliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als zwei ungenügende Noten vorliegen. * Art. 17 * Festsetzung der Noten 1 Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. 7 168.221.1 2 Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten bzw. der Oberrichterinnen und Oberrichter, die den Probevortrag abgenommen haben, durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt. Art. 18 * Eröffnung 1 Der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der Anwaltsprüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich eröffnet. 2 Wer den schriftlichen Teil bestanden hat, wird zum mündlichen Teil eingeladen. Art. 18a * Prüfungsbesprechung 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten können innert 30 Tagen seit der Eröffnung eines negativen Prüfungsentscheides bei der Expertin oder beim Experten bzw. bei einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, die den Probevortrag abgenommen haben, eine Besprechung ihrer Prüfung verlangen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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