Verordnung über die Anwaltsprüfung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 2 a die Voraussetzungen von
KAG erfüllt, b Lehrveranstaltungen über Rechtsmedizin, gerichtliche Psychiatrie, Kriminologie und Anwaltsrecht an einer Universität sowie einen Buchhaltungskurs besucht hat, c * in keinem Kanton und in keinem EU- oder EFTA-Staat die Anwaltsprüfung definitiv nicht bestanden hat. 2 Der Anmeldung sind beizulegen a das Hochschuldiplom, b die allfällige Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3, c die Praktikumsbestätigung nach Artikel 6 Absatz 3, d * die Bestätigung über den Besuch der Lehrveranstaltungen und des Buchhaltungskurses nach Absatz 1 Buchstabe b. 2 Anwaltsprüfungskommission Art. 2 1 Der Anwaltsprüfungskommission gehören für jedes Prüfungsfach eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten als Kommissionsmitglieder an. Das Obergericht kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Kommissionsmitglieder ernennen. 1) BSG 168.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 06-118 168.221.1 2 2 Als Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission können Universitätsdozentinnen und -dozenten, Gerichtspersonen sowie Personen mit Anwalts- oder Notariatspatent ernannt werden. Der Bernische Anwaltsverband und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern sind anzuhören. * 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4 Das Obergericht führt das Sekretariat. 3 Praktische Ausbildung
Artikel 2 a die Voraussetzungen von
KAG erfüllt, b Lehrveranstaltungen über Rechtsmedizin, gerichtliche Psychiatrie, Kriminologie und Anwaltsrecht an einer Universität sowie einen Buchhaltungskurs besucht hat, c * in keinem Kanton und in keinem EU- oder EFTA-Staat die Anwaltsprüfung definitiv nicht bestanden hat. 2 Der Anmeldung sind beizulegen a das Hochschuldiplom, b die allfällige Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3, c die Praktikumsbestätigung nach Artikel 6 Absatz 3, d * die Bestätigung über den Besuch der Lehrveranstaltungen und des Buchhaltungskurses nach Absatz 1 Buchstabe b. 2 Anwaltsprüfungskommission Art. 2 1 Der Anwaltsprüfungskommission gehören für jedes Prüfungsfach eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten als Kommissionsmitglieder an. Das Obergericht kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Kommissionsmitglieder ernennen. 1) BSG 168.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 06-118 168.221.1 2 2 Als Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission können Universitätsdozentinnen und -dozenten, Gerichtspersonen sowie Personen mit Anwalts- oder Notariatspatent ernannt werden. Der Bernische Anwaltsverband und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern sind anzuhören. * 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4 Das Obergericht führt das Sekretariat. 3 Praktische Ausbildung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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