732.3251 Tarif Netznutzung NNA vom 10. April 2019 mit Änderungen bis 9. Juli 2025 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. I GO1 und nach Einsichtnahme in die Weisung des Stadtrats vom 21. November 20182, beschliesst: 1. Geltungsbereich 1 Der Tarif NNA gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt in Niederspannung beanspruchen.3 2 Der Tarif NNA ist anwendbar: a. bei einem Gesamtjahresbezug je Konsumstelle bis zu 60 000 kWh; b. bei neuen Konsumstellen mit einer Bezügersicherung bis 80 Ampère; c. bei Bauprovisorien mit einem installierten Anschlusswert bis zu 250 kVA. 3 Das ewz teilt eine Konsumstelle in den Tarif NNB um, wenn der Gesamtjahresbezug in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 66 000 kWh übersteigt. 4 (aufgehoben)4 2. Tarif 2.1 Tarifzeiten Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 973 vom 21. November 2018. 3 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 4 Aufgehoben gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 2Tarif Netznutzung NNA 732.325 2.2 Netznutzungsentgelt Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Entschädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an die Stadt Zürich. 2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung 1 Der Stadtrat legt die Preise für die Entschädigung der Netznutzung (Wirkenergie und Blindenergie) gestützt auf die jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz)5 fest.6 2 Das ewz liefert auf 100 kWh Wirkenergie der Hochtarifzeit kostenlos 48 kVArh Blindenergie (mittlerer Leistungsfaktor cos φ = 0,9). Der während der Hochtarifzeit zusätzlich auftretende Blindenergieverbrauch wird gemäss dem vom Stadtrat festzulegenden Preis zusätzlich verrechnet. 3 Betreibern von berechtigten Anlagen werden auf Antrag das Netznutzungsentgelt und die Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt gemäss Ziffer 2.2.2 für die massgebende Elektrizitätsmenge gemäss dem Stromversorgungsgesetz rückerstattet.7 4 Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft wird auf den Netznutzungstarif ein Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität gemäss dem Stromversorgungsgesetz gewährt.8 2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt9 Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss dem Reglement über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)10 sowie der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele11. 5 vom 23. März 2007, SR 734.7. 6 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 7 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 9 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 10 vom 28. Januar 2009, AS 732.210. 11 vom 5. Oktober 2022, VGL, AS 732.360. 3Tarif Netznutzung NNA 732.325 2.2.3 Option Netzdienliche Leistungsbegrenzung 2.2.3.1 Voraussetzung 1 Auf Gesuch kann das ewz Kundinnen und Kunden eine Vergünstigung gewähren, wenn: a. sie über einen Verbraucher oder eine Speicheranlage verfügen, der oder die mit einer eigenen Steuer- und Messeinrichtung ausgerüstet ist, so dass das ewz die Energiezufuhr sperren kann; und b. der Verbraucher oder die Speicheranlage sich in einem Gebiet befindet, in dem das ewz zur Optimierung der Netznutzung den Bedarf hat, die Netzlast zu steuern. 2 Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Option Netzdienliche Leistungsbegrenzung. 2.2.3.2 Vergünstigung 1 Das ewz gewährt für die Einräumung der Steuermöglichkeit sowie bei erfolgter Energiesperre jeweils eine Vergünstigung auf der Entschädigung für die Netznutzung, die für den Bezug von Energie für den steuerbaren Verbraucher oder die steuerbare Speicheranlage geschuldet ist. 2 Die Höhe der Vergünstigung basiert auf den durch die Steuermöglichkeit eingesparten Kosten und wird durch den Stadtrat gemäss dem Stromversorgungsgesetz12 festgelegt. Mindestens 50 Prozent der eingesparten Kosten fliessen in die Vergünstigung für die Einräumung der Steuermöglichkeit.13 2.2.3.3 Sperrung der Energiezufuhr Das ewz kann bei Verbrauchern und Speicheranlagen jederzeit die Durchleitung von Energie während höchstens sechs Stunden pro Tag sperren. Die einzelne Sperrung dauert höchstens zwei Stunden. Anschliessend entsperrt das ewz die Energiezufuhr während mindestens der gleichen Dauer. 3. Aufhebung bisherigen Rechts Der Tarif Netznutzung ZH-NNA für die Stadt Zürich vom 3. September 2008 wird aufgehoben. 12 vom 23. März 2007, SR 734.7. 13 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 4Tarif Netznutzung NNA 732.325 4. Inkrafttreten Der Tarif Netznutzung NNA tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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Tarif Netznutzung NNA
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