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Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Koordinierung der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen

Confederation · 0.748.125.194.541 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1. Die beiden Vertragsparteien unterstützen sich in der Nähe der italienisch-schweizerischen Grenze gegenseitig nach Massgabe ihrer Möglichkeiten bei der Suche und Rettung mit Luftfahrzeugen von verschwundenen oder in Schwierigkeiten geratenen Personen. 2. Zu diesem Zwecke gestatten sie, den Luftfahrzeugen des anderen Staates nach den Artikeln 9 Absatz 1 und 12 des Abkommens über die Koordinierung der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen die Grenze zu überfliegen und auf ihrem Gebiet zu landen sowie, in sinngemässer Anwendung der Artikel 8, 11, 13, 14 und 15 dieses Abkommens, Hilfspersonen zu befördern und die nötigen Hilfsmittel einzuführen. SR 0.748.125.194.54

Art. 2

Das Recht, nach Artikel 1 dieses Zusatzprotokolls das Gebiet der anderen Vertragspartei zu überfliegen und dort zu landen, gilt sowohl für Staatsluftfahrzeuge als auch für zivile Luftfahrzeuge, die von einem Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei betrieben werden.

Art. 3

Jede der Vertragsparteien kann mittels Bekanntgabe auf dem diplomatischen Weg die Anwendung dieses Protokolls aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vorübergehend aufheben.

Art. 4

Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien tauschen Verzeichnisse der Luftfahrtunternehmen aus, die ermächtigt sind, Rettungseinsätze jenseits der Grenze gemäss diesem Protokoll vorzunehmen. Diese Verzeichnisse werden regelmässig überprüft und auf den neuesten Stand gebracht.

Art. 5

1. Dieses Protokoll tritt nach dem in Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens über die Koordinierung der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen vorgesehenen Verfahren in Kraft und bleibt für die Dauer dieses Abkommens gültig; vorbehalten bleibt Absatz 2 folgend. 2. Dieses Protokoll kann jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden. Geschehen zu Rom, am 27. Oktober 1986, in zwei Urschriften in italienischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der Italienischen Republik: Gaspard Bodmer Giacomo Attolico SR 0.748.125.194.54

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