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Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 5 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Gegenstand
  3. § 2 Art und Umfang der Berichte
  4. § 3 Inhalt der Berichte
  5. § 4 Wirksamkeitsbeginn

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5 provisions

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen StF: BGBl. II Nr. 125/2019 Aufgrund des § 718 Abs. 16 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2019, wird verordnet:

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§ 1 Gegenstand

Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse.

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§ 2 Art und Umfang der Berichte

Art und Umfang der Berichte § 2. (1) Ab 1. Juni 2019 hat der Überleitungsausschuss bzw. ab 1. Jänner 2020 der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Überleitungskonferenz bzw. der Konferenz der Sozialversicherungsträger monatlich über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zu berichten. (2) Beginnend ab 1. Juli 2019 ist einmal im Quartal ein schriftlicher Bericht an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und an die Überleitungskonferenz bzw. die Konferenz der Sozialversicherungsträger zu erstatten.

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§ 3 Inhalt der Berichte

Inhalt der Berichte § 3. (1) Die schriftlichen Berichte über den Umsetzungsstand haben jedenfalls nachstehende Bereiche zu umfassen: 1. Meilensteinpläne, 2. Programmstruktur, 3. Statusreporting zu den Arbeitspaketen, 4. Überblick über Programmrisiken. (2) Die schriftlichen Berichte haben insbesondere das Erreichen der nach Abs. 1 Z 1 festgelegten Meilensteine sowie allenfalls 1. eine Darstellung möglicher Zielverfehlungen, 2. die Analyse der Ursachen der Zielverfehlungen, 3. eine Feststellung, welchem Wirkungsbereich die Zielverfehlung zuzurechnen ist und 4. die zur Gegensteuerung bereits gesetzten oder geplanten Maßnahmen zu beinhalten.

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§ 4 Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn § 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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