Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXVIII zwischen der Schweiz und Schweden über die Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX‑Schweiz
0.632.297.141 AS 1981 1926 Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXVIII zwischen der Schweiz und Schweden über die Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX‑Schweiz (Stand am 22. September 1981) Übersetzung Genf, den 22. September 1981 Herrn Arthur Dunkel Generaldirektor des GATT Centre William Rappard 1211 Genf 21 Verhandlungen betreffend die Liste LIX‑SchweizHerr Generaldirektor, Die Delegationen der Schweiz und Schwedens haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Änderung beziehungsweise die Rücknahme von Zugeständnissen, die in der Liste LIX‑Schweiz aufgeführt sind, abgeschlossen. Die Resultate der Verhandlungen sind im beiliegenden Bericht enthalten. Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung. Für die schweizerische Delegation: Blankart Für die schwedische Delegation: Ewerlöf (Unter Ratifikationsvorbehalt) SR 0.632.21 BeilageÄnderungen zur Liste LIX ‑ SchweizI. Zurückzuziehende Zollbindung Tarifposition Warenbezeichnung Ansatz der geltenden Zollbindung 1907. Brot, Schiffszwieback und andere Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten: ex 20 – in Verkaufspackungen aller Art: – – Knäckebrot 35.– SR 632.10 Anhang II. Senkung der konsolidierten Ansätze in der geltenden Liste Tarifposition Warenbezeichnung Ansatz der geltenden Zollbindung Ansatz der neuen Zollbindung 0810. Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker: 10 – Heidelbeeren 45.– 40.– 2003. Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker: 12 – Himbeeren 45.– 40.– Schwedische Delegation Genf, den 22. September 1981 Herrn Botschafter Franz Blankart Schweizerische Delegation bei der EFTA und beim GATT Genf Herr Botschafter, Ich beehre mich auf Ihren Brief vom 22. September 1981 Bezug zu nehmen, welcher die Konsultationen gemäss Artikel XXVIII GATT betrifft, die zwischen der Schweiz und Schweden über den Rückzug bestimmter Konzessionen aus der Liste LIX-Schweiz stattgefunden haben. Ich bestätige Ihnen, dass Schweden Ihre Offerte genehmigt, wonach die Schweiz in nächster Zeit auf Erzeugnissen der Tarifnummer 1704.44 (Bonbons, Tabletten, Pastillen und andere geformte Zuckerwaren, ohne Milchfett und Pflanzenfett, mit einem Gehalt an Saccharose von 50% des Gewichts oder weniger) die aus Schweden eingeführt werden, keine Einfuhrabgabe anwenden wird, die über den Zoll hinausgeht, dessen Dekonsolidierung beim GATT notifiziert werden wird. Sollten indessen Unterschiede bei den Preisen für die Agrar‑Rohstoffe, die bei der Verarbeitung dieser Erzeugnisse verwendet werden, eine Abschöpfung an der Grenze erforderlich machen, welche die Höhe der alten Vertragsbindung übersteigt, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, vor der Einführung derartiger Erhöhungen mit den schwedischen Behörden Konsultationen aufzunehmen. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Hans V. Ewerlöf Botschafter SR 0.632.21 SR 632.10 Anhang