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Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 60 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59

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60 provisions

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG StF: BGBl. III Nr. 100/1998 (NR: GP XX RV 669 AB 793 S. 83. BR: AB 5531 S. 629.) In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 1) (im folgenden das „UNIDO-Amtssitzabkommen von 1967“ genannt), des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979 2), und des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 3), sowie anderer, diese Abkommen ergänzender Abkommen; In der Erwägung, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung mit Inkrafttreten ihrer Verfassung 4) am 21. Juni 1985 eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit geworden ist; Ferner in Anbetracht der verschiedenen Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und damit verbundener Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen 5); In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien (im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten hat und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung dieses Angebot angenommen hat; Sind die Republik Österreich und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung somit wie folgt übereingekommen: ______________________ 1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1979 3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1981 4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 397/1985 5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 419/1986, Nr. 420/1986 und Nr. 422/1986 Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Mai 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. XV Abschnitt 58 mit 1. Juni 1998 in Kraft. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Propose a change

Art. 1

Artikel I Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 In diesem Abkommen a) bezeichnet der Begriff „UNIDO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung; b) bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich; c) bezeichnet der Begriff „Generaldirektor“ den Generaldirektor der UNIDO in Wien oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generaldirektors zu handeln; d) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind; e) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“: i) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und ii) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen; f) bezeichnet der Begriff „Amtssitz“: i) den von der UNIDO in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und ii) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird; g) bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ einen Staat, der Mitglied der UNIDO ist; h) bezeichnet der Begriff „Angestellter der UNIDO“ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der UNIDO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals; i) bezeichnet der Begriff „Allgemeines Übereinkommen“ das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen 1); j) bezeichnet der Begriff „Pensionsfonds“ den United Nations Joint Staff Pension Fund. ________________________ 1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957

Propose a change

Art. 2

Artikel II Der Amtssitz der UNIDO Abschnitt 2 a) Die Regierung stellt der UNIDO für den Gebrauch und die Inbesitznahme in Verbindung mit den Vereinten Nationen bis 31. August 2078 das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der UNIDO aufscheinen und die UNIDO nimmt dies an. Innerhalb des bezeichneten Gebietes und der bezeichneten Liegenschaften werden die UNIDO und die Vereinten Nationen untereinander für die zeitweilige oder dauernde Zuweisung von Raum sorgen. b) Der Amtssitz der UNIDO in Wien befindet sich innerhalb des in Unterabschnitt a) bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der UNIDO verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der UNIDO an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der UNIDO gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der UNIDO vorliegt. c) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der UNIDO einberufene Tagungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der UNIDO einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet. d) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der UNIDO nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.

Propose a change

Art. 3

Abschnitt 3 a) Die UNIDO hat das Recht, den Amtssitzbereich entsprechend den in ihrer Verfassung festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere kann die UNIDO in ihrem Amtssitzbereich Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Organe der UNIDO einschließlich nachgeordneter Organe abhalten. b) Unbeschadet der oben genannten Rechte der UNIDO bleibt die Regierung Eigentümerin des den Amtssitz darstellenden Bereiches. c) Die UNIDO kann nach entsprechenden Konsultationen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Raum für Zwecke, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der UNIDO stehen, zur Verfügung stellen. d) Die UNIDO kann im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder physischen oder juristischen Person, die der UNIDO oder ihren Angestellten Dienste leistet, Räumlichkeiten vermieten. Die Miete, die von der UNIDO von solchen Personen eingehoben wird, hält sich – nach Konsultationen mit der Regierung – an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von Wartungs- und Betriebskosten, die von der UNIDO einbehalten werden.

Propose a change

Art. 4

Abschnitt 4 Die UNIDO zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung fällig wird.

Propose a change

Art. 5

Abschnitt 5 a) Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der UNIDO auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden. b) Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, kann die UNIDO auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.

Propose a change

Art. 6

Abschnitt 6 Die UNIDO ist auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteile des Amtssitzbereiches bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und duch (Anm.: richtig: durch) unzulängliche Wartung notwendig werden können.

Propose a change

Art. 7

Abschnitt 7 Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch im Zuge ihres Baus eingesetzte fehlerhafte Materialien, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden.

Propose a change

Art. 8

Abschnitt 8 Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteile des Amtssitzbereiches bilden, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen den Vertragsparteien und anderen Internationalen Organisationen im VIC.

Propose a change

Art. 9

Abschnitt 9 Hat die UNIDO einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der UNIDO sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der UNIDO für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.

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Art. 10

Abschnitt 10 Die UNIDO kann das Fernmeldenetz der Vereinten Nationen im Einklang mit Übereinkommen nützen, die mit den Vereinten Nationen getroffen wurden. Die Regierung gewährt der UNIDO über deren Ersuchen für amtliche Zwecke kostenlos geeignete Funk-, Fernmeldenetz- und andere Einrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen.

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Art. 11

Abschnitt 11 Die UNIDO kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Vermögen entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.

Propose a change

Art. 12

Abschnitt 12 Die in den Abschnitten 10 und 11 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der UNIDO, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Liegenschaften durch die UNIDO für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich Vorsorge treffen.

Propose a change

Art. 13

Abschnitt 13 Die Regierung stellt der UNIDO im Austria Center Vienna oder in entsprechenden Einrichtungen kostenlos jene Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, die für von der UNIDO organisierte Tagungen, welche nicht in den Konferenzeinrichtungen des VIC untergebracht werden können, erforderlich sind.

Propose a change

Art. 14

Abschnitt 14 Sollte die UNIDO ihren Amtssitz aufgeben, so übergibt sie den von diesem Amtssitz eingenommenen Bereich, in so gutem Zustand wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die UNIDO nicht verhalten ist, den Bereich in der Form und Beschaffenheit wiederherzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von der Regierung oder der UNIDO in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurden, bestand.

Propose a change

Art. 15

Artikel III Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches Abschnitt 15 a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der UNIDO, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der UNIDO unterworfen ist. b) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der UNIDO die Gesetze der Republik Österreich. c) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der UNIDO gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Propose a change

Art. 16

Abschnitt 16 a) Die UNIDO ist befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der UNIDO im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der UNIDO darüber, ob eine Vorschrift der UNIDO nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der UNIDO unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 46 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der UNIDO in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die UNIDO seine Unvereinbarkeit mit ihrer Vorschrift behauptet. b) Die UNIDO wird die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt a) erlassenen Vorschriften unterrichten. c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Propose a change

Art. 17

Abschnitt 17 a) Der Amtssitzbereich der UNIDO ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich der UNIDO betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzbereiches nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden. b) Die UNIDO wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels X dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Propose a change

Art. 18

Artikel IV Schutz des Amtssitzbereiches der UNIDO Abschnitt 18 a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich der UNIDO nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der UNIDO Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der UNIDO den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen. b) Die zuständigen österreichischen Behörden und die UNIDO arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches eng zusammen. c) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen. d) Die UNIDO konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Propose a change

Art. 19

Abschnitt 19 Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich der UNIDO dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Die UNIDO wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht durch irgendeinen Gebrauch des Landes oder der Gebäude im Amtssitzbereich der UNIDO beeinträchtigt werden.

Propose a change

Art. 20

Artikel V Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich Abschnitt 20 a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Generaldirektor erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahin gehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telefon, Fernschreibverbindungen, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeräumung auf öffentlichen Fahrbahnen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, zu angemessenen Bedingungen beigestellt werden. b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der UNIDO gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Arbeit der UNIDO keine Beeinträchtigung erfährt. c) Der Generaldirektor wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich der UNIDO zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der UNIDO nicht über Gebühr gestört wird. d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die UNIDO zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Propose a change

Art. 21

Artikel VI Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel Abschnitt 21 a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die UNIDO oder einen ihrer Angestellten in ihrem Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der UNIDO abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich – ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll – auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation, sowie Ton- und Videoaufnahmen. b) Die UNIDO ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Propose a change

Art. 22

Abschnitt 22 a) Die Regierung anerkennt das Recht der UNIDO, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen. b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die UNIDO auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.

Propose a change

Art. 23

Abschnitt 23 Die UNIDO ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Propose a change

Art. 24

Artikel VII Steuerfreiheit Abschnitt 24 a) Die UNIDO, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der UNIDO in Bestand genommenen Eigentums. b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der UNIDO Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der UNIDO gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der UNIDO für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der UNIDO einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die UNIDO in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die UNIDO jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die UNIDO keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen. c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die UNIDO beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. Dieser Grundsatz wird auch auf die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angewandt, die von der UNIDO für den unmittelbaren Export oder für den Gebrauch im Ausland angeschafft werden. d) Gegenstände, die von der UNIDO für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. e) Die UNIDO ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstkraftwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit. f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der UNIDO betriebenen Kraftwagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten. g) Die gemäß Unterabschnitt d) und e) eingeführten oder gemäß Unterabschnitt f) von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der UNIDO in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart. h) Über die in Unterabschnitt g) erwähnten Gegenstände darf abgabenfrei nur zugunsten Internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, oder wohltätiger Organisationen verfügt werden. i) Die UNIDO ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Propose a change

Art. 25

Artikel VIII Finanzielle Erleichterungen Abschnitt 25 a) Die UNIDO kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert: i) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen; ii) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen; iii) Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen; iv) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und v) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die UNIDO die Zustimmung der Regierung einzuholen hat. b) Die Regierung wird der UNIDO behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen. c) Die UNIDO wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der UNIDO Folge gegeben werden kann.

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Art. 26

Artikel IX Sozialversicherung und Pensionsfonds Abschnitt 26 Der Pensionsfonds genießt in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien, wie für die UNIDO selbst. Aus dem Pensionsfonds bezogene Ruhegenüsse sind von der Besteuerung befreit.

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Art. 27

Abschnitt 27 Die UNIDO ist und ihre Angestellten sind mit Ausnahme von Regelungen, die in einem Zusatzabkommen getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung befreit.

Propose a change

Art. 28

Abschnitt 28 Die Republik Österreich und die UNIDO treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen der UNIDO nicht teilhat, zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die UNIDO kann im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die UNIDO keinen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Propose a change

Art. 29

Artikel X Durchreise und Aufenthalt Abschnitt 29 a) Hinsichtlich der nachstehend angeführten Personen wird die Regierung alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einreise nach und den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitz der UNIDO nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen: i) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und anderen Vertretern von Mitgliedstaaten, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals; ii) Mitgliedern von Ständigen Beobachtermissionen von Nichtmitgliedstaaten, von Ständigen Beobachtermissionen zwischenstaatlicher Organisationen und Mitgliedern anderer Beobachtermissionen, denen ein solcher Status im Einklang mit der Verfassung der UNIDO eingeräumt wurde, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals; iii) Angestellten der UNIDO, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen; iv) Angestellten der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die der UNIDO zugeteilt sind oder bei der UNIDO in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, und deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kindern; v) Vertretern anderer Organisationen, mit welchen die UNIDO offizielle Beziehungen aufgenommen haben, die amtliche Aufgaben bei der UNIDO wahrzunehmen haben; vi) Personen, die keine Angestellten der UNIDO sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der UNIDO ermächtigt wurden, oder in Ausschüssen oder sonstigen Hilfsorganen der UNIDO arbeiten, sowie deren Ehegatten; vii) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder anderen Informationsdiensten, die bei der UNIDO nach Rücksprache zwischen der Regierung und der UNIDO beglaubigt wurden; viii) Vertretern anderer Organisationen und anderen Personen, die von der UNIDO in amtlicher Eigenschaft in ihren Amtssitzbereich eingeladen werden. Der Generaldirektor hat der Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben. b) Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle gemäß Abschnitt 20 Unterabschnitt b) vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln. c) Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. d) Eine von einer in diesem Abschnitt angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft für die UNIDO gemäß Unterabschnitt a) ausgeübte Tätigkeit stellt keinen Grund dafür dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen. e) Eine in Unterabschnitt a) angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist: i) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich; ii) Handelt es sich hiebei um den Vertreter eines Staates, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Staates erteilt werden; iii) Handelt es sich um eine andere in Unterabschnitt a) genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Generaldirektor erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Generaldirektor das Recht, bei einem solchen Verfahren für die Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und iv) Personen, die gemäß Abschnitt 38 Anspruch auf diplomatische Privilegien und Immunitäten haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen üblichen Verfahren zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden. f) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Unterabschnitt a) angegebenen Kategorien fallen; weiters steht dieser Abschnitt dem nicht entgegen, daß die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.

Propose a change

Art. 30

Abschnitt 30 Die zuständigen österreichischen Behörden und der Generaldirektor setzen sich über Antrag eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich der UNIDO zu begeben wünschen und die in Abschnitt 29 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.

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Art. 31

Artikel XI Vertreter bei der UNIDO Abschnitt 31 Ständige Vertretungen, die bei der UNIDO beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.

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Art. 32

Abschnitt 32 a) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der UNIDO beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt. b) Mitglieder von Ständigen Beobachtermissionen von Nicht-Mitgliedstaaten und Zwischenstaatlichen Organisationen bei der UNIDO genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt. c) Vorbehaltlich jeglicher zusätzlicher Privilegien und Immunitäten, die die Regierung einseitig einräumen kann, genießen Mitglieder von sonstigen Ständigen Beobachtermissionen, denen dieser Status im Einklang mit der Verfassung der UNIDO eingeräumt wurde, solche Immunitäten wie sie für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der UNIDO erforderlich sind.

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Art. 33

Abschnitt 33 Vertreter von Staaten oder Zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der UNIDO oder Tagungen, die von der UNIDO einberufen werden, sowie Vertreter, die bei der UNIDO amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

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Art. 34

Abschnitt 34 Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (1961) und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den im Abschnitt 32 erwähnten Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.

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Art. 35

Abschnitt 35 In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in den Abschnitten 31 und 32 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen und Ständigen Beobachtermissionen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.

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Art. 36

Abschnitt 36 Die UNIDO wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

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Art. 37

Artikel XII Angestellte der UNIDO Abschnitt 37 Die Angestellten der UNIDO genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der UNIDO sind; b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks; c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Abschnitt 38 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks; d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der UNIDO für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der UNIDO erhalten; e) Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben; f) Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sofern sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden; g) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen der in der Republik Österreich befindlichen Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, daß die Angestellten und Mitglieder ihres Haushalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten; h) Befreiung von KFZ-Steuer und motorbezogener Versicherungssteuer; i) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige. Dieselben Befreiungen von Einwanderungsbeschränkungen gelten auch für pensionierte Angestellte der UNIDO unter Modalitäten, die von der Regierung festgelegt werden; j) Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sofern sie eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, finden auf sie Vorrechte und Befreiungen keine Anwendung in bezug auf diese Beschäftigung; k) Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generaldirektor erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen. Die weitere Maßgabe besteht darin, daß im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generaldirektors einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der UNIDO nötig ist; l) die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der UNIDO ohne Verbote oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben; m) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnittes 18 Unterabschnitt e) des Allgemeinen Übereinkommens und Unterabschnittes l) dieses Abschnittes, die Befugnis, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder durchzuführen; n) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden; o) das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen: i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen; ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen sowie ein Motorrad; iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind. Die UNIDO darf zum Verkauf solcher Artikel an ihre Angestellten oder Mitglieder von Vertretungen ein „Commissary“ einrichten; die diesbezüglich genauen Regelungen sind in den in Abschnitt 59 Unterabschnitt g) erwähnten Abkommen festgelegt. p) für sich und ihre Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht zum Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind.

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Art. 38

Abschnitt 38 Neben den in Abschnitt 37 angeführten Privilegien und Immunitäten werden: a) dem Generaldirektor die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden; b) einem höheren Angestellten der UNIDO, während er den Generaldirektor in dessen Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Generaldirektor eingeräumt werden; c) vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 39 werden sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generaldirektor mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der UNIDO namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt; d) in Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich dürfen Angestellte, die die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der bei der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist; e) die Familienmitglieder eines der in diesem Abschnitt genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.

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Art. 39

Abschnitt 39 a) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die Angestellten der UNIDO, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die im Allgemeinen Übereinkommen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese Privilegien und Immunitäten auch fallen: i) die Befreiung von der Besteuerung von Ruhegenüssen, die diesen Personen vom Pensionsfonds ausgezahlt werden; ii) der Zutritt zu dem in Übereinstimmung mit Abschnitt 37 Unterabschnitt o) iii) eingerichteten „Commissary“. b) Die Angestellten der UNIDO und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

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