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Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr

Basel-Stadt · 951.110 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. § 1 Leistungen des öffentlichen Verkehrs bei Grossveranstaltungen
  2. § 2

2 provisions

§ 1 Leistungen des öffentlichen Verkehrs bei Grossveranstaltungen

1 Bei Grossveranstaltungen im Stadion St. Jakob-Park mit mindestens 15'000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern haben die Veranstalterinnen oder Veranstalter Shuttle-Züge vom und zum Bahnhof SBB im folgenden Umfang zu bestellen und abzugelten: a) Bei Fussballspielen: mindestens einen Zug ab Bahnhof Basel SBB (ca. 45 Min. vor Spielbeginn) und mindestens einen Zug ab Haltestelle Basel St. Jakob (ca. 15 Min. nach Spie - lende); b) bei allen übrigen Veranstaltungen nach Anweisung des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt. 2 Die Bestellung und die Bezahlung der Leistungen nach Abs. 1 werden als Auflage zur Bewilligung der Veranstaltung im Sinne von § 66 des Polizeigesetzes festgesetzt.

§ 2

1 Wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Pauschale je Besucherin bzw. Besucher auferlegt, die einen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Verkehrs umfasst, so erfolgt die Bestellung von Shuttle-Zügen durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Publikation und Wirksamkeit Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2011 wirksam. 1) SG 951.100. ÖV-Verordnung 951.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.06.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung KB 25.06.2011 ÖV-Verordnung 951.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.06.2011 01.07.2011 Erstfassung KB 25.06.2011

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