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Banderolenverordnung 2008

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 6 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Länge und Durchmesser der Banderole
  3. § 2 Die Art der Anbringung der Banderole
  4. § 3 Farbe und Inhalt der Banderole
  5. § 4 Herstellung und Ausgabe von Banderolen
  6. § 5 Außerkrafttreten

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6 provisions

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Banderolen (Banderolenverordnung 2008) StF: BGBl. II Nr. 167/2008 Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

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§ 1 Länge und Durchmesser der Banderole

Länge und Durchmesser der Banderole § 1. (1) Banderolen haben eine Länge von 150 mm, 90 mm oder 80 mm und eine Breite von 16 mm (Streifenbanderolen) oder einen Durchmesser von 18 bis 25 mm (runde Banderole) aufzuweisen. (2) Bei Flaschen mit einem Nennvolumen bis 0,187 Liter kann die Banderole eine Länge von 40 mm und eine Breite von 10 mm aufweisen.

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§ 2 Die Art der Anbringung der Banderole

Die Art der Anbringung der Banderole § 2. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss oder der Flaschenkapsel derart anzubringen, dass eine Wiederverwendung der Banderole ausgeschlossen ist. Zulässig ist auch das Eindrucken von Banderolen in eine Flaschenkapsel oder in einen Flaschenverschluss (Metallverschluss wie Kronenkork oder Drehverschluss).

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§ 3 Farbe und Inhalt der Banderole

Farbe und Inhalt der Banderole § 3. Die Farben der Banderole sind rot-weiß-rot. Die Banderole hat den der ausgebenden Druckerei zugeteilten Kennbuchstaben oder die zugeteilte Kombination aus Kennbuchstaben, das österreichische Staatswappen und die Betriebsnummer zu enthalten. Das Staatswappen muss sich zwischen dem Kennbuchstaben oder der Kombination aus Kennbuchstaben auf linker Seite und der Betriebsnummer auf rechter Seite befinden.

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§ 4 Herstellung und Ausgabe von Banderolen

Herstellung und Ausgabe von Banderolen § 4. (1) Druckereien, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens oder der Kombination aus Kennbuchstaben zu melden. (2) Dieser Meldung sind ein Muster der im Betrieb hergestellten Banderolen sowie ein Auszug über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder eine gleichwertige Bescheinigung beizulegen, aus denen die Berechtigung des Betriebes hervorgeht, Papierbanderolen oder Flaschenverschlüsse mit integrierten Banderolen herzustellen. (3) Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Weingesetzes 1999 idgF. hat die Aufhebung der Registrierung zu Folge. Die Bundeskellereiinspektion ist zu einer Nachschau und zu entsprechenden Kontrollen in den betreffenden Betrieben berechtigt. (4) Die Liste der registrierten Firmen kann vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht werden.

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§ 5 Außerkrafttreten

Außerkrafttreten § 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Banderolenverordnung 1995, BGBl. Nr. 668, außer Kraft.

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