VII C/11/4 Beschluss über die den Ortsgemeinden zustehenden Anteile an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen Vom 5. März 1975 (Stand 1. Januar 1974) (Erlassen vom Landrat am 5. März 1975) Ziff. 1 1 Der den Ortsgemeinden nach Artikel 7 des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuern1) zustehende Anteil an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen wird nach folgendem Schlüssel ermittelt: a. 1/3 nach der Anzahl der in den Gemeinden gelösten Fahrzeuge; b. 1/3 nach der Einwohnerzahl gemäss Eidgenössischer Volkszählung; c. 1/3 nach der produktiven Gemeindefläche. Ziff. 2 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Ziff. 3 1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft. 1) GS VII D/12/1 (nun in Art. 10 EG SVG geregelt; GS VII D/11/1) N 39 2907 1
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Beschluss über die den Ortsgemeinden zustehenden Anteile an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen
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