Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Change 1
Art. 18 Ruhegehälter
1. Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, ungeachtet dessen, ob sie als Gegenleistung für vergangene Erwerbstätigkeit gezahlt werden oder nicht, im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a) der Begünstigte des Vorsorgeplans die von ihm bezahlten Beiträge an den Vorsorgeplan im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht hat; oder b) die Beiträge des Arbeitgebers an den Vorsorgeplan des Begünstigten im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates nicht als steuerbares Einkommen des Begünstigten erfasst wurden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Ruhegehälter und andere ähnliche Leistungen» umfasst keine Leistungen aufgrund der Gesetze über die soziale Sicherheit eines Vertragsstaates. Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 5939 5937; BBl 2010 89). Für Ruhegehälter, die am Tag der Unterzeichnung des Protokolls bereits liefen und an Empfänger gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor diesem Zeitpunkt von einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat verlegt haben, gilt die bisherige Regelung weiter (AS 1974 1720).
Art. 18 Ruhegehälter
1. Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, ungeachtet dessen, ob sie als Gegenleistung für vergangene Erwerbstätigkeit gezahlt werden oder nicht, im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a) der Begünstigte des Vorsorgeplans die von ihm bezahlten Beiträge an den Vorsorgeplan im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht hat; oder b) die Beiträge des Arbeitgebers an den Vorsorgeplan des Begünstigten im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates nicht als steuerbares Einkommen des Begünstigten erfasst wurden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Ruhegehälter und andere ähnliche Leistungen» umfasst keine Leistungen aufgrund der Gesetze über die soziale Sicherheit eines Vertragsstaates. Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 5939 5937; BBl 2010 89). Für Ruhegehälter, die am Tag der Unterzeichnung des Protokolls bereits liefen und an Empfänger gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor diesem Zeitpunkt von einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat verlegt haben, gilt die bisherige Regelung weiter (AS 1974 1720).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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