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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: a) in Dänemark:i) die Einkommensteuern des Staates (indkomstskatten til staten) ii) die Einkommensteuern der Gemeinden (den kommunale indkomstskat) iii) die Einkommensteuern der Bezirke (den amtskommunale indkomstskat) iv) die Steuern nach dem Hydrocarbon Tax Act (skatter i henhold til kulbrinteskatteloven) [tab](im Folgenden als ‹dänische Steuer› bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuerni) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.) [tab](im Folgenden als ‹schweizerische Steuer› bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht a) für Eingänge aus Erbschaft oder Vermächtnis sowie für Schenkungen, die nicht der Einkommenssteuer unterliegen; b) für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen. 6. … Fassung gemäss Art. Abs. 1 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 2216 2215; BBl 1997 III 1118). Aufgehoben durch Art. 2 Abs. 2 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 (AS 2000 2216 2215; BBl 1997 III 1118).

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Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: a) in Dänemark:i) die Einkommensteuern des Staates (indkomstskatten til staten) ii) die Einkommensteuern der Gemeinden (den kommunale indkomstskat) iii) die Einkommensteuern der Bezirke (den amtskommunale indkomstskat) iv) die Steuern nach dem Hydrocarbon Tax Act (skatter i henhold til kulbrinteskatteloven) [tab](im Folgenden als ‹dänische Steuer› bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuerni) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.) [tab](im Folgenden als ‹schweizerische Steuer› bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht a) für Eingänge aus Erbschaft oder Vermächtnis sowie für Schenkungen, die nicht der Einkommenssteuer unterliegen; b) für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen. 6. … Fassung gemäss Art. Abs. 1 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 2216 2215; BBl 1997 III 1118). Aufgehoben durch Art. 2 Abs. 2 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 (AS 2000 2216 2215; BBl 1997 III 1118).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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