Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Change 1
Art. 23
1. In Dänemark wird eine Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Dänemark vorbehaltlich des Buchstabens ci) auf der vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; ii) auf der vom Vermögen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht; b) der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt; c) bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen nur in der Schweiz besteuert werden, so kann Dänemark diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen. Dänemark bringt jedoch von der Einkommensteuer oder von der Vermögenssteuer den Teil der Einkommensteuer oder Vermögenssteuer in Abzug, der anteilig auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte oder auf das in der Schweiz gehaltene Vermögen entfällt. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Dänemark besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Dänemark besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Dänemark erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Dänemark besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Dänemark erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren dementsprechend. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Dänemark ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre. 3. … Fassung gemäss Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 2216 2215; BBl 1997 III 1118). Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 5939 5937; BBl 2010 89). Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 2 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 (AS 2000 2216 2215; BBl 1997 III 1118).
Art. 23
1. In Dänemark wird eine Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Dänemark vorbehaltlich des Buchstabens ci) auf der vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; ii) auf der vom Vermögen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht; b) der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt; c) bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen nur in der Schweiz besteuert werden, so kann Dänemark diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen. Dänemark bringt jedoch von der Einkommensteuer oder von der Vermögenssteuer den Teil der Einkommensteuer oder Vermögenssteuer in Abzug, der anteilig auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte oder auf das in der Schweiz gehaltene Vermögen entfällt. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Dänemark besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Dänemark besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Dänemark erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Dänemark besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Dänemark erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren dementsprechend. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Dänemark ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre. 3. … Fassung gemäss Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 2216 2215; BBl 1997 III 1118). Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 5939 5937; BBl 2010 89). Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 2 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 (AS 2000 2216 2215; BBl 1997 III 1118).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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