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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 28 Verschiedenes

1. Ein unverteilter Nachlass gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem der Erblasser im Sinne von Artikel 4 ansässig gewesen ist. 2. Einkommen, das aus einer Erbschaft herrührt, oder Vermögen, das zu ihr gehört, kann insoweit nach den Bestimmungen dieses Abkommens beim Erwerber im anderen Vertragsstaat besteuert werden, als nicht der unverteilte Nachlass selbst in dem Vertragsstaat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, der Besteuerung für das in Rede stehende Einkommen und Vermögen unterliegt. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen werden sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten gegebenenfalls verständigen. 3. Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat Dienste leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, entrichtet werden, sind für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern: a) die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgeeinrichtung angehört hatte; und b) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats anerkennt, dass die Vorsorgeeinrichtung allgemein einer Vorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist. 4. … Fassung gemäss Art. IX des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 5939 5937; BBl 2010 89). Aufgehoben durch Art. IX des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und mit Wirkung seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 5939 5937; BBl 2010 89).

Your change, as a redline

Art. 28 Verschiedenes

1. Ein unverteilter Nachlass gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem der Erblasser im Sinne von Artikel 4 ansässig gewesen ist. 2. Einkommen, das aus einer Erbschaft herrührt, oder Vermögen, das zu ihr gehört, kann insoweit nach den Bestimmungen dieses Abkommens beim Erwerber im anderen Vertragsstaat besteuert werden, als nicht der unverteilte Nachlass selbst in dem Vertragsstaat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, der Besteuerung für das in Rede stehende Einkommen und Vermögen unterliegt. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen werden sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten gegebenenfalls verständigen. 3. Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat Dienste leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, entrichtet werden, sind für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern: a) die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgeeinrichtung angehört hatte; und b) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats anerkennt, dass die Vorsorgeeinrichtung allgemein einer Vorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist. 4. … Fassung gemäss Art. IX des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 5939 5937; BBl 2010 89). Aufgehoben durch Art. IX des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und mit Wirkung seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 5939 5937; BBl 2010 89).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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