Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 31 Inkrafttreten

1. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Noten, die den Abschluss des in jedem der Vertragsstaaten für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahrens bestätigen, in Kraft, und das Abkommen findet hierauf Anwendung a) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezember 1973 fällig werden; b) auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 erhobenen dänischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; c) auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14. Januar 1957 ausser Kraft. Seine Bestimmungen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1 anzuwenden ist. [AS 1957 757]

Your change, as a redline

Art. 31 Inkrafttreten

1. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Noten, die den Abschluss des in jedem der Vertragsstaaten für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahrens bestätigen, in Kraft, und das Abkommen findet hierauf Anwendung a) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezember 1973 fällig werden; b) auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 erhobenen dänischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; c) auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14. Januar 1957 ausser Kraft. Seine Bestimmungen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1 anzuwenden ist. [AS 1957 757]

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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