Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 32 Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung a) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden und Zinsen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist; b) auf die sonstigen dänischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für das Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden; c) auf die sonstigen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für das Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden. Geschehen zu Bern, im Doppel, am 23. November 1973, in deutscher und dänischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Graber Für das Königreich Dänemark: Melchior
Art. 32 Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung a) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden und Zinsen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist; b) auf die sonstigen dänischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für das Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden; c) auf die sonstigen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für das Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden. Geschehen zu Bern, im Doppel, am 23. November 1973, in deutscher und dänischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Graber Für das Königreich Dänemark: Melchior
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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