Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 106 Exchange Traded Funds (ETF)
(Art. 15 und 78 Abs. 3 KAG)
1 Als Exchange Traded Funds (ETF) gelten Anteile oder Anteilsklassen einer offenen kollektiven Kapitalanlage, die dauernd an einer schweizerischen Börse kotiert sind und für die mindestens ein Market Maker nach Artikel 41 Buchstabe c FINIG sicherstellt, dass der Wert der gehandelten Anteile oder Anteilsklassen nicht wesentlich vom indikativen Nettoinventarwert abweicht.
2 Eine kollektive Kapitalanlage darf nur als «Exchange Traded Fund» oder «ETF» bezeichnet werden, wenn alle Anteile oder Anteilsklassen als ETF ausgestaltet sind.
3 Der Prospekt hat insbesondere folgende Angaben zu ETF zu enthalten:
a. Angaben zur Kotierung und zum indikativen Nettoinventarwert des ETF sowie zum Market Maker;
b. Angaben darüber, wo und wie oft die Zusammensetzung des Portfolios des ETF oder seines Wertpapierkorbes offengelegt wird;
c. Beschreibung des Handels des ETF auf dem Primär- und Sekundärmarkt und der damit verbundenen Risiken;
d. Hinweis auf das Recht der Sekundärmarktanlegerinnen und -anleger auf direkte Rückgabe bei der Fondsleitung oder der SICAV, mit Angabe der damit verbundenen Bedingungen und Kosten.
4 Für ETF, die einen Index nachbilden, muss der Prospekt zudem Angaben enthalten:
a. zum Indexanbieter sowie zum nachgebildeten Index;
b. zur Nachbildungsmethode und zu den damit verbundenen Risiken;
c. zum prognostizierten Nachbildungsfehler unter normalen Marktbedingungen.
5 Wird der ETF aktiv verwaltet, so ist dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement, im Prospekt, im Basisinformationsblatt und in der Werbung anzugeben. Die Einzelheiten der Umsetzung der Anlagepolitik sind zudem in den Prospekt aufzunehmen.
6 Enthält eine kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF wie auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen, so:
a. ist für die als ETF ausgestalteten Anteilsklassen in ihrer Bezeichnung der Zusatz «ETF» zu verwenden;
b. sind im Prospekt die Einzelheiten der Ausgestaltung von Anteilsklassen als ETF offenzulegen, insbesondere bezüglich Funktionsweise, Handel und weiterer Unterschiede zu den übrigen Anteilsklassen, sowie die damit verbundenen Auswirkungen und Risiken für die Anlegerinnen und Anleger;
c. ist auf der ersten Seite des Fondsvertrags oder Anlagereglements, des Prospekts und des Basisinformationsblatts sowie in der Werbung der Hinweis anzubringen, dass die kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF wie auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen enthält.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
SR 954.1
Your change, as a redline
Art. 106 Exchange Traded Funds (ETF)
(Art. 15 und 78 Abs. 3 KAG)
1 Als Exchange Traded Funds (ETF) gelten Anteile oder Anteilsklassen einer offenen kollektiven Kapitalanlage, die dauernd an einer schweizerischen Börse kotiert sind und für die mindestens ein Market Maker nach Artikel 41 Buchstabe c FINIG sicherstellt, dass der Wert der gehandelten Anteile oder Anteilsklassen nicht wesentlich vom indikativen Nettoinventarwert abweicht.
2 Eine kollektive Kapitalanlage darf nur als «Exchange Traded Fund» oder «ETF» bezeichnet werden, wenn alle Anteile oder Anteilsklassen als ETF ausgestaltet sind.
3 Der Prospekt hat insbesondere folgende Angaben zu ETF zu enthalten:
a. Angaben zur Kotierung und zum indikativen Nettoinventarwert des ETF sowie zum Market Maker;
b. Angaben darüber, wo und wie oft die Zusammensetzung des Portfolios des ETF oder seines Wertpapierkorbes offengelegt wird;
c. Beschreibung des Handels des ETF auf dem Primär- und Sekundärmarkt und der damit verbundenen Risiken;
d. Hinweis auf das Recht der Sekundärmarktanlegerinnen und -anleger auf direkte Rückgabe bei der Fondsleitung oder der SICAV, mit Angabe der damit verbundenen Bedingungen und Kosten.
4 Für ETF, die einen Index nachbilden, muss der Prospekt zudem Angaben enthalten:
a. zum Indexanbieter sowie zum nachgebildeten Index;
b. zur Nachbildungsmethode und zu den damit verbundenen Risiken;
c. zum prognostizierten Nachbildungsfehler unter normalen Marktbedingungen.
5 Wird der ETF aktiv verwaltet, so ist dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement, im Prospekt, im Basisinformationsblatt und in der Werbung anzugeben. Die Einzelheiten der Umsetzung der Anlagepolitik sind zudem in den Prospekt aufzunehmen.
6 Enthält eine kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF wie auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen, so:
a. ist für die als ETF ausgestalteten Anteilsklassen in ihrer Bezeichnung der Zusatz «ETF» zu verwenden;
b. sind im Prospekt die Einzelheiten der Ausgestaltung von Anteilsklassen als ETF offenzulegen, insbesondere bezüglich Funktionsweise, Handel und weiterer Unterschiede zu den übrigen Anteilsklassen, sowie die damit verbundenen Auswirkungen und Risiken für die Anlegerinnen und Anleger;
c. ist auf der ersten Seite des Fondsvertrags oder Anlagereglements, des Prospekts und des Basisinformationsblatts sowie in der Werbung der Hinweis anzubringen, dass die kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF wie auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen enthält.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
SR 954.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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