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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 35a Mindestinhalt des Fondsvertrags

(Art. 26 Abs. 3 KAG) 1 Der Fondsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben: a. die Bezeichnung des Anlagefonds sowie die Firma und den Sitz der Fondsleitung, der Depotbank und des Verwalters von Kollektivvermögen; b. den Anlegerkreis; c. die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; d. die Unterteilung in Teilvermögen; e. die Anteilsklassen; f. das Kündigungsrecht der Anlegerinnen und Anleger; g. das Rechnungsjahr; h. die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise; i. die Verwendung des Nettoertrags und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; j. die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden dürfen; k. die Laufzeit des Vertrags und die Voraussetzungen der Auflösung; l. die Publikationsorgane; m. die Voraussetzungen des Rückzahlungsaufschubs sowie des Zwangsrückkaufs; n. die Stellen, bei denen der Fondsvertrag, der Prospekt, das Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG sowie der Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos bezogen werden können; o. die Rechnungseinheit; p. die Umstrukturierung. 2 Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und stellt deren Gesetzeskonformität fest. 3 Auf Antrag der Fondsleitung prüft die FINMA bei der Genehmigung eines vertraglichen Anlagefonds sämtliche Bestimmungen des Fondsvertrags und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern dieser im Ausland angeboten werden soll und das ausländische Recht es verlangt. 4 Die FINMA kann den Inhalt des Fondsvertrags unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen konkretisieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). SR 950.1 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

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Art. 35a Mindestinhalt des Fondsvertrags

(Art. 26 Abs. 3 KAG) 1 Der Fondsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben: a. die Bezeichnung des Anlagefonds sowie die Firma und den Sitz der Fondsleitung, der Depotbank und des Verwalters von Kollektivvermögen; b. den Anlegerkreis; c. die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; d. die Unterteilung in Teilvermögen; e. die Anteilsklassen; f. das Kündigungsrecht der Anlegerinnen und Anleger; g. das Rechnungsjahr; h. die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise; i. die Verwendung des Nettoertrags und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; j. die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden dürfen; k. die Laufzeit des Vertrags und die Voraussetzungen der Auflösung; l. die Publikationsorgane; m. die Voraussetzungen des Rückzahlungsaufschubs sowie des Zwangsrückkaufs; n. die Stellen, bei denen der Fondsvertrag, der Prospekt, das Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG sowie der Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos bezogen werden können; o. die Rechnungseinheit; p. die Umstrukturierung. 2 Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und stellt deren Gesetzeskonformität fest. 3 Auf Antrag der Fondsleitung prüft die FINMA bei der Genehmigung eines vertraglichen Anlagefonds sämtliche Bestimmungen des Fondsvertrags und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern dieser im Ausland angeboten werden soll und das ausländische Recht es verlangt. 4 Die FINMA kann den Inhalt des Fondsvertrags unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen konkretisieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459). SR 950.1 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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