Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 70 Zulässige Anlagen
(Art. 54 Abs. 1 und 2 KAG)
1 Zulässig sind Anlagen in:
a. Effekten nach Artikel 71;
b. derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 72;
c. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen;
d. Geldmarktinstrumenten nach Artikel 74;
e. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
2 Nicht zulässig sind:
a. Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapieren;
b. Leerverkäufe von Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d.
3 In anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden.
4 …
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
Your change, as a redline
Art. 70 Zulässige Anlagen
(Art. 54 Abs. 1 und 2 KAG)
1 Zulässig sind Anlagen in:
a. Effekten nach Artikel 71;
b. derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 72;
c. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen;
d. Geldmarktinstrumenten nach Artikel 74;
e. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
2 Nicht zulässig sind:
a. Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapieren;
b. Leerverkäufe von Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d.
3 In anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden.
4 …
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.