Propose a change

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11a Besondere Bestimmungen bei Rundfahrten

1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 darf der Führer oder die Führerin den Beginn der wöchentlichen Ruhezeit auf bis zu zwölf aufeinanderfolgende 24‑Stunden-Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit verschieben, wenn: a. der Führer oder die Führerin im Personenverkehr für eine einzelne Rundfahrt (Art. 8 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung, VPB) eingesetzt wird; und b. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet ist. 2 Wenn die wöchentliche Ruhezeit verschoben wird, ist bei Fahrten zwischen 22.00 und 06.00 Uhr die Pause nach Artikel 8 Absatz 1 bereits nach drei Stunden Lenkzeit einzulegen. Dies gilt nicht bei Fahrten mit Mehrfachbesatzung. 3 Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 können bei Rundfahrten zwei Pausen von je mindestens 15 Minuten eingelegt werden; diese Pausen sind so einzulegen, dass Artikel 8 Absatz 1 eingehalten ist. 4 Verschiebt der Führer oder die Führerin die wöchentliche Ruhezeit, so muss er oder sie nach der Verschiebung: a. zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten einlegen; oder b. eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit sowie eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einlegen; die Reduzierung ist durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. 5 Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 darf der Führer oder die Führerin die tägliche Ruhezeit innerhalb von höchstens 25 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit einlegen, sofern die tägliche Lenkzeit am betreffenden Tag höchstens 7 Stunden beträgt und die Sicherheit im Strassenverkehr nicht gefährdet wird, und zwar: a. einmalig bei einer einzelnen Rundfahrt von einer Dauer von mindestens sechs aufeinanderfolgenden 24‑Stunden-Zeiträumen; b. zweimalig bei einer einzelnen Rundfahrt von einer Dauer von mindestens acht aufeinanderfolgenden 24‑Stunden-Zeiträumen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010 (AS 2010 3239). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 182). SR 745.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 456).

Your change, as a redline

Art. 11a Besondere Bestimmungen bei Rundfahrten

1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 darf der Führer oder die Führerin den Beginn der wöchentlichen Ruhezeit auf bis zu zwölf aufeinanderfolgende 24‑Stunden-Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit verschieben, wenn: a. der Führer oder die Führerin im Personenverkehr für eine einzelne Rundfahrt (Art. 8 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung, VPB) eingesetzt wird; und b. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet ist. 2 Wenn die wöchentliche Ruhezeit verschoben wird, ist bei Fahrten zwischen 22.00 und 06.00 Uhr die Pause nach Artikel 8 Absatz 1 bereits nach drei Stunden Lenkzeit einzulegen. Dies gilt nicht bei Fahrten mit Mehrfachbesatzung. 3 Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 können bei Rundfahrten zwei Pausen von je mindestens 15 Minuten eingelegt werden; diese Pausen sind so einzulegen, dass Artikel 8 Absatz 1 eingehalten ist. 4 Verschiebt der Führer oder die Führerin die wöchentliche Ruhezeit, so muss er oder sie nach der Verschiebung: a. zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten einlegen; oder b. eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit sowie eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einlegen; die Reduzierung ist durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. 5 Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 darf der Führer oder die Führerin die tägliche Ruhezeit innerhalb von höchstens 25 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit einlegen, sofern die tägliche Lenkzeit am betreffenden Tag höchstens 7 Stunden beträgt und die Sicherheit im Strassenverkehr nicht gefährdet wird, und zwar: a. einmalig bei einer einzelnen Rundfahrt von einer Dauer von mindestens sechs aufeinanderfolgenden 24‑Stunden-Zeiträumen; b. zweimalig bei einer einzelnen Rundfahrt von einer Dauer von mindestens acht aufeinanderfolgenden 24‑Stunden-Zeiträumen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010 (AS 2010 3239). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 182). SR 745.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 456).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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