Propose a change

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12 Abweichungen in Notfällen und unter aussergewöhnlichen Umständen

1 Sofern es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann der Führer oder die Führerin von den Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit abweichen, um einen geeigneten Abstellplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. 1bis Sofern es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann der Führer oder die Führerin unter aussergewöhnlichen Umständen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie 9 Absatz 1 abweichen und die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu: a. einer Stunde überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen oder ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen; b. zwei Stunden überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen oder ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, sofern der zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten unmittelbar vorausgeht. 1ter Jede Lenkzeitverlängerung ist durch eine gleichwertige Ruhezeit auszugleichen. Diese ist zusammen mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der Woche mit der Lenkzeitverlängerung einzulegen. 2 Der Führer oder die Führerin hat Art und Grund der Abweichung von den Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeitvorschriften beim analogen Fahrtschreiber auf dem Einlageblatt und beim digitalen Fahrtschreiber auf einem besonderen Blatt zu vermerken. Artikel 14b Absatz 4 gilt sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Your change, as a redline

Art. 12 Abweichungen in Notfällen und unter aussergewöhnlichen Umständen

1 Sofern es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann der Führer oder die Führerin von den Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit abweichen, um einen geeigneten Abstellplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. 1bis Sofern es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann der Führer oder die Führerin unter aussergewöhnlichen Umständen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie 9 Absatz 1 abweichen und die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu: a. einer Stunde überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen oder ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen; b. zwei Stunden überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen oder ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, sofern der zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten unmittelbar vorausgeht. 1ter Jede Lenkzeitverlängerung ist durch eine gleichwertige Ruhezeit auszugleichen. Diese ist zusammen mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der Woche mit der Lenkzeitverlängerung einzulegen. 2 Der Führer oder die Führerin hat Art und Grund der Abweichung von den Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeitvorschriften beim analogen Fahrtschreiber auf dem Einlageblatt und beim digitalen Fahrtschreiber auf einem besonderen Blatt zu vermerken. Artikel 14b Absatz 4 gilt sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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