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Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Daten zum Fahrtschreiber

1 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 56 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben. 1bis Lenkt der Führer oder die Führerin berufsmässig einen Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis), der mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet ist, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist. 2 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit die Fahrerkarte vorweisen können. 3 Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können: a. das Einlageblatt und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für den laufenden Tag; b. die Einlageblätter, die besonderen Blätter nach Artikel 14b Absatz 4 und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absatz 5 für die vorangehenden 56 Tage, an denen er oder sie ein Fahrzeug geführt hat; c. die Fahrerkarte. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 31. Dez. 2024 (AS 2021 792). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 31. Dez. 2024 (AS 2024 482). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 31. Dez. 2024 (AS 2021 792). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).

Your change, as a redline

Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Daten zum Fahrtschreiber

1 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 56 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben. 1bis Lenkt der Führer oder die Führerin berufsmässig einen Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis), der mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet ist, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist. 2 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit die Fahrerkarte vorweisen können. 3 Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können: a. das Einlageblatt und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für den laufenden Tag; b. die Einlageblätter, die besonderen Blätter nach Artikel 14b Absatz 4 und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absatz 5 für die vorangehenden 56 Tage, an denen er oder sie ein Fahrzeug geführt hat; c. die Fahrerkarte. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 31. Dez. 2024 (AS 2021 792). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 31. Dez. 2024 (AS 2024 482). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 31. Dez. 2024 (AS 2021 792). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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