Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
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Change 1
Art. 19 Lernende in der beruflichen Grundbildung Strassentransportfachmann/Strassentransportfachfrau EFZ
1 Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Lernende in der beruflichen Grundbildung Strassentransportfachmann/Strassentransportfachfrau EFZ (Art. 6 Abs. 2 VZV) bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Deren Arbeitszeit darf neun Stunden je Tag nicht übersteigen; der obligatorische Schulunterricht gilt als Arbeitszeit. Die Arbeitszeit muss in die Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr fallen; die Kantone können im Interesse der beruflichen Ausbildung Ausnahmen bewilligen. Die tägliche Ruhezeit nach Artikel 9 Absatz 2 darf nicht verkürzt werden. 2 Lernende sowie Ausbilder und Ausbilderinnen unterliegen den Kontrollvorschriften nach Art. 15. 3 Bei Lernfahrten müssen die Ausbilder und Ausbilderinnen: a. auf dem Einlageblatt des Fahrtschreibers neben dem Namen der Lernenden ihre Initialen eintragen; b. ein eigenes Einlageblatt benützen; oder c. ihre Fahrerkarte in den für den Beifahrer bestimmten Steckplatz des digitalen Fahrtschreibers einstecken. 4 Lernfahrten von Lernenden gelten auch für Ausbilder und Ausbilderinnen als Lenkzeit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1089). SR 741.51
Art. 19 Lernende in der beruflichen Grundbildung Strassentransportfachmann/Strassentransportfachfrau EFZ
1 Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur für Lernende in der beruflichen Grundbildung Strassentransportfachmann/Strassentransportfachfrau EFZ (Art. 6 Abs. 2 VZV) bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Deren Arbeitszeit darf neun Stunden je Tag nicht übersteigen; der obligatorische Schulunterricht gilt als Arbeitszeit. Die Arbeitszeit muss in die Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr fallen; die Kantone können im Interesse der beruflichen Ausbildung Ausnahmen bewilligen. Die tägliche Ruhezeit nach Artikel 9 Absatz 2 darf nicht verkürzt werden. 2 Lernende sowie Ausbilder und Ausbilderinnen unterliegen den Kontrollvorschriften nach Art. 15. 3 Bei Lernfahrten müssen die Ausbilder und Ausbilderinnen: a. auf dem Einlageblatt des Fahrtschreibers neben dem Namen der Lernenden ihre Initialen eintragen; b. ein eigenes Einlageblatt benützen; oder c. ihre Fahrerkarte in den für den Beifahrer bestimmten Steckplatz des digitalen Fahrtschreibers einstecken. 4 Lernfahrten von Lernenden gelten auch für Ausbilder und Ausbilderinnen als Lenkzeit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1089). SR 741.51
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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