Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
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Change 1
Art. 20a Führer und Führerinnen im Winterdienst
1 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 kann in unvorhergesehenen und begründeten Fällen einmal pro Woche der Zeitraum, innerhalb dessen eine neue tägliche Ruhezeit genommen werden muss, auf 30 Stunden verlängert werden für Führer und Führerinnen, die: a. für Fahrten mit Winterdienstfahrzeugen eingesetzt werden; b. ausschliesslich im Binnenverkehr tätig sind; und c. den Vorschriften dieser Verordnung unterstehen. 2 In Fällen nach Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen: a. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens zwölf Stunden umfassen. b. Artikel 9 Absatz 2 findet keine Anwendung. c. Führer und Führerinnen müssen in der Woche, in der sie die Ausnahme nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit einlegen. 3 Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Führer und Führerinnen, die für einen Winterdiensteinsatz aufgeboten werden, dessen Durchführung zu einem Zeitpunkt abgesagt wird, an dem das Einlegen einer täglichen Ruhezeit nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 nicht mehr möglich ist. 4 Führer und Führerinnen müssen Fahrten, bei denen die Ausnahme nach Absatz 1 in Anspruch genommen wird, auf einem besonderen Blatt im Sinne von Artikel 14b Absatz 4 oder auf einem Ausdruck im Sinne von Artikel 14b Absatz 5 vermerken. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792).
Art. 20a Führer und Führerinnen im Winterdienst
1 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 kann in unvorhergesehenen und begründeten Fällen einmal pro Woche der Zeitraum, innerhalb dessen eine neue tägliche Ruhezeit genommen werden muss, auf 30 Stunden verlängert werden für Führer und Führerinnen, die: a. für Fahrten mit Winterdienstfahrzeugen eingesetzt werden; b. ausschliesslich im Binnenverkehr tätig sind; und c. den Vorschriften dieser Verordnung unterstehen. 2 In Fällen nach Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen: a. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens zwölf Stunden umfassen. b. Artikel 9 Absatz 2 findet keine Anwendung. c. Führer und Führerinnen müssen in der Woche, in der sie die Ausnahme nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit einlegen. 3 Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Führer und Führerinnen, die für einen Winterdiensteinsatz aufgeboten werden, dessen Durchführung zu einem Zeitpunkt abgesagt wird, an dem das Einlegen einer täglichen Ruhezeit nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 nicht mehr möglich ist. 4 Führer und Führerinnen müssen Fahrten, bei denen die Ausnahme nach Absatz 1 in Anspruch genommen wird, auf einem besonderen Blatt im Sinne von Artikel 14b Absatz 4 oder auf einem Ausdruck im Sinne von Artikel 14b Absatz 5 vermerken. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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