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Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen: a. zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt; abis. zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis mehr als 2,5 t beträgt, aber 3,5 t nicht übersteigt; b. zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind. 2 Lenkt ein Führer oder eine Führerin im Ausland ein Fahrzeug, das in der Schweiz immatrikuliert ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. 3 Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 7, 8 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 9–12, 13a, 13b, 14–14c und 18 Absatz 1 einhalten. 4 Für Arbeitgeber, Unternehmen und Werkstätten gilt diese Verordnung nur, soweit einzelne Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2024 482). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

Your change, as a redline

Art. 3 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen: a. zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt; abis. zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern das Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis mehr als 2,5 t beträgt, aber 3,5 t nicht übersteigt; b. zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind. 2 Lenkt ein Führer oder eine Führerin im Ausland ein Fahrzeug, das in der Schweiz immatrikuliert ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. 3 Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 7, 8 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 9–12, 13a, 13b, 14–14c und 18 Absatz 1 einhalten. 4 Für Arbeitgeber, Unternehmen und Werkstätten gilt diese Verordnung nur, soweit einzelne Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2024 482). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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