Propose a change

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Ausnahmen

1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen: a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h; b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden; c. die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; d. die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen oder für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden; e. die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind; f. die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind und innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; g. mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt werden oder die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen; h. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die für nicht gewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden; i. die als historisch gelten (Veteranenfahrzeuge) und die nicht für gewerbliche Sachen- oder Personentransporte eingesetzt werden; j. mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t und für Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t, wenn das Führen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und der Transport nicht auf fremde Rechnung durchgeführt wird; k. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern oder zum Transport von Material oder Ausrüstung benutzt werden, die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung verwendet, sofern:1. diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Standort des Unternehmens eingesetzt werden, 2. das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, und 3. der Transport nicht auf fremde Rechnung durchgeführt wird. 2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen: a. Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; b. Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t und bei Sattelschleppern zudem das zulässige Gesamtgewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattelschleppers 5 t nicht übersteigt; bbis. Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, deren Zugfahrzeug über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]) verfügt, sofern:1. das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 4,25 t nicht übersteigt, und 2. das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird. bter. Sattelmotorfahrzeuge, deren Sattelschlepper über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen, sofern:1. das zulässige Gesamtgewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattelschleppers 5,75 t nicht übersteigt, und 2. das 5 t übersteigende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird. c. Verwaltungsfahrzeuge des Bundes (Art. 2 Abs. 1 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen); d. speziell ausgerüstete Fahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen; e. Fahrschulfahrzeuge, sofern diese nicht für gewerbliche Personen- oder Sachentransporte eingesetzt werden; f. Fahrzeuge, die im Rahmen der von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen oder von Weiterbildungsstätten durchgeführten praktischen Fahrausbildung oder Weiterbildung eingesetzt werden, sofern auf diesen Fahrten keine gewerblichen Personen- oder Sachentransporte durchgeführt werden; g. Fahrzeuge, die von Kanalisations-, Hochwasserschutz-, Strassenunterhaltsdiensten und Sammeldiensten für Siedlungsabfälle, von Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgungsdiensten, von Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- und Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden; h. Fahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren; i. Fahrzeuge, die bloss im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und öffentliche Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützen dürfen (Art. 33 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 und Art. 72 Abs. 1 Bst. e der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okt. 1976) oder die ausschliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden; j. mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden. 2bis Führer und Führerinnen, die Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe a für berufsmässige Personentransporte einsetzen, unterstehen im Binnenverkehr der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen. 3 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und Führerinnen, die dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von diesem Gesetz erfasst werden. Werden zusätzlich andere Transporte ausgeführt, müssen sie für ihre gesamte berufliche Tätigkeit die Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Artikel 5–12 beachten und die Kontrollmittel nach den Artikeln 14–16 führen. 4 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung nicht für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einem emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS), sofern: a. das Fahrzeug höchstens 4,25 t wiegt; und b. das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 (AS 2021 792). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2024 482). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2024 482). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3324). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 456). SR 741.41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 456). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167). SR 514.31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). SR 741.31 SR 741.51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 13. Dez. 2024 über das automatisierte Fahren, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 50). SR 822.222 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3324). SR 822.21 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 456).

Your change, as a redline

Art. 4 Ausnahmen

1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen: a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h; b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden; c. die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; d. die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen oder für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden; e. die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind; f. die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind und innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; g. mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt werden oder die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen; h. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die für nicht gewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden; i. die als historisch gelten (Veteranenfahrzeuge) und die nicht für gewerbliche Sachen- oder Personentransporte eingesetzt werden; j. mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t und für Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t, wenn das Führen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und der Transport nicht auf fremde Rechnung durchgeführt wird; k. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern oder zum Transport von Material oder Ausrüstung benutzt werden, die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung verwendet, sofern:1. diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Standort des Unternehmens eingesetzt werden, 2. das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, und 3. der Transport nicht auf fremde Rechnung durchgeführt wird. 2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen: a. Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; b. Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t und bei Sattelschleppern zudem das zulässige Gesamtgewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattelschleppers 5 t nicht übersteigt; bbis. Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, deren Zugfahrzeug über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]) verfügt, sofern:1. das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 4,25 t nicht übersteigt, und 2. das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird. bter. Sattelmotorfahrzeuge, deren Sattelschlepper über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen, sofern:1. das zulässige Gesamtgewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattelschleppers 5,75 t nicht übersteigt, und 2. das 5 t übersteigende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird. c. Verwaltungsfahrzeuge des Bundes (Art. 2 Abs. 1 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen); d. speziell ausgerüstete Fahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen; e. Fahrschulfahrzeuge, sofern diese nicht für gewerbliche Personen- oder Sachentransporte eingesetzt werden; f. Fahrzeuge, die im Rahmen der von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen oder von Weiterbildungsstätten durchgeführten praktischen Fahrausbildung oder Weiterbildung eingesetzt werden, sofern auf diesen Fahrten keine gewerblichen Personen- oder Sachentransporte durchgeführt werden; g. Fahrzeuge, die von Kanalisations-, Hochwasserschutz-, Strassenunterhaltsdiensten und Sammeldiensten für Siedlungsabfälle, von Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgungsdiensten, von Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- und Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden; h. Fahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren; i. Fahrzeuge, die bloss im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und öffentliche Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützen dürfen (Art. 33 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 und Art. 72 Abs. 1 Bst. e der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okt. 1976) oder die ausschliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden; j. mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden. 2bis Führer und Führerinnen, die Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe a für berufsmässige Personentransporte einsetzen, unterstehen im Binnenverkehr der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen. 3 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und Führerinnen, die dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von diesem Gesetz erfasst werden. Werden zusätzlich andere Transporte ausgeführt, müssen sie für ihre gesamte berufliche Tätigkeit die Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Artikel 5–12 beachten und die Kontrollmittel nach den Artikeln 14–16 führen. 4 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung nicht für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einem emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS), sofern: a. das Fahrzeug höchstens 4,25 t wiegt; und b. das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 (AS 2021 792). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2024 482). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2024 482). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3324). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 456). SR 741.41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 456). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167). SR 514.31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). SR 741.31 SR 741.51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 13. Dez. 2024 über das automatisierte Fahren, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 50). SR 822.222 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3324). SR 822.21 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 456).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it