Verordnung über die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin
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§ 9 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Herstellen von Bauteilen durch maschinelles Spanen, Passen und Montieren zu einer Baugruppe, die im Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen muß, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Bewerten der Arbeitsergebnisse, 2. Herstellen eines mehrteiligen chirurgischen Instruments, das im Zusammenwirken seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, oder von mindestens vier unterschiedlichen einteiligen chirurgischen Instrumenten, insbesondere durch Richten, Freiformschleifen, Polieren und Montieren. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie: a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung, c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, d) Maschinenelemente, e) Maschinentechnik, f) Wärmebehandlung, g) Steuerungstechnik, h) Hard- und Software für numerisch gesteuerte Maschinen, i) Elektrotechnik, k) Prüftechnik, Qualitätssicherung, l) Funktion, Anwendung und Instandhaltung chirurgischer Instrumente; 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen, b) Schalt- und Funktionspläne, c) Grundlagen der Datenverarbeitung, d) Beurteilung von technischen Daten; dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen; 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz, Beschleunigung, b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, c) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdehnung, d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen, e) elektrische Größen, f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, 2. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 120 Minuten, 3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 9 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Herstellen von Bauteilen durch maschinelles Spanen, Passen und Montieren zu einer Baugruppe, die im Zusammenwirken ihrer Teile eine Funktion erfüllen muß, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Bewerten der Arbeitsergebnisse, 2. Herstellen eines mehrteiligen chirurgischen Instruments, das im Zusammenwirken seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, oder von mindestens vier unterschiedlichen einteiligen chirurgischen Instrumenten, insbesondere durch Richten, Freiformschleifen, Polieren und Montieren. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie: a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung, c) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, d) Maschinenelemente, e) Maschinentechnik, f) Wärmebehandlung, g) Steuerungstechnik, h) Hard- und Software für numerisch gesteuerte Maschinen, i) Elektrotechnik, k) Prüftechnik, Qualitätssicherung, l) Funktion, Anwendung und Instandhaltung chirurgischer Instrumente; 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen, b) Schalt- und Funktionspläne, c) Grundlagen der Datenverarbeitung, d) Beurteilung von technischen Daten; dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen; 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz, Beschleunigung, b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, c) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdehnung, d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen, e) elektrische Größen, f) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, 2. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 120 Minuten, 3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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