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4 provisions
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 13 (Richtlinie 92/106/EWG des Rates) folgende Überschrift und folgende Nummer eingefügt:
"vii) Technische Harmonisierung und Sicherheit
13a. 396 L 0035: Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. Nr. L 145 vom 19.6.1996, S. 10).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/35/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Februar 1997
(Es folgen die Unterschriften)