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Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe

Uri · 20.3447 · decree

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Contents: 15 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. *
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15

15 provisions

Artikel 1

Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung, Beaufsichtigung und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe). 2 Sie bezweckt, erwachsenen Menschen mit Behinderung, die Wohnsitz im Kanton Uri haben, ein bedürfnis- und bedarfsgerechtes sowie qualitativ gutes Leistungsangebot nach den Grundsätzen der Ethik, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Artikel 2

Begriffe 1 Als erwachsene Menschen mit Behinderung gelten Personen, die volljährig sind oder die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben und vor Erreichen des AHV-Alters invalid im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) geworden sind. 2 Institutionen der Behindertenhilfe sind Einrichtungen oder deren Einheiten, die Leistungen nach Artikel 3, Absatz 1 erbringen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.3447 Kanton Uri 3 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz1).

Artikel 3

Leistungsbereich 1 Leistungen der Behindertenhilfe sind die vom Kanton oder im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB 20.3481) anerkannten ambulanten oder stationären Angebote in: a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen Menschen mit Behinderung beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können b) Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen für Menschen mit Behinderung c) Tagesstätten, in denen Menschen mit Behinderung Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können 2 Sonderpädagogische Leistungsangebote für Kinder und Jugendliche, Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von erwachsenen Personen mit Behinderungen im Sinne der Artikel 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20), Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch (SR 311.0) sowie Angebote von Langzeitpflegeeinrichtungen, von Spitälern und anderen medizinischen Einrichtungen gelten nicht als Leistungen und Institutionen der Behindertenhilfe. 3 Werden Leistungen nach Abs. 1 von Personen beansprucht, die altersbedingt pflegebedürftig im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) sind, ist diese Verordnung nicht anwendbar. 2 Planung, Steuerung und Anerkennung

Artikel 4

Bedarfsplanung 1 Die zuständige Direktion2) erstellt ein Konzept und plant das bedarfsgerechte Angebot zur Förderung der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung. Die Planungsperioden betragen in der Regel drei Jahre. 1) Artikel 23 ff. ZGB, SR 210. 2) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 20.3447 2 Das Konzept und die Planung bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats.

Artikel 5

Anerkennung 1 Die Institution der Behindertenhilfe bedarf einer Anerkennung durch die zuständige Direktion3). 2 Die Anerkennung setzt voraus, dass die Institution die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26) sowie der Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB 20.3481) erfüllt und insbesondere: a) über anerkannte Instrumente zur Sicherung der Qualität verfügt und den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringt b) Angebot und Konzept der Institution einem ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner Bedarfsplanung gemäss Artikel 4 übereinstimmen 3 Die Anerkennung wird für die ganze Institution oder einzelne ihrer Teilbereiche festgestellt. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 4 Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Institution die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden.

Artikel 6

Programmvereinbarungen 1 Der Regierungsrat schliesst mit den anerkannten Institutionen Programmvereinbarungen ab, die sich in der Regel über mehrere Jahre erstrecken. 2 Die Programmvereinbarungen regeln insbesondere: a) die Grundsätze der Leistungserbringung b) das Leistungsangebot c) die Form und Höhe der Leistungsabgeltung d) die Anrechnung von Aufwendungen und Erträgen der Institution e) die Beiträge der Behinderten f) die Rechnungsführung und Rechnungslegung g) die Leistungsüberprüfung 3) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 20.3447 Kanton Uri h) die Folgen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung i) die Anpassungsmodalitäten k) das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung l) die Einzelheiten der Finanzaufsicht 2a Werden mit der Programmvereinbarung grössere bauliche Investitionen sowie deren Abschreibung und Verzinsung geregelt, gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung (RB 1.1101). * 3 Die Beiträge der Behinderten sind so festzulegen, dass keine behinderte Person wegen ihres Aufenthalts in einer Institution der Behindertenhilfe Sozialhilfe benötigt. In diesem Sinn ist die behinderte Person höchstens mit einer Selbstleistung zu belasten, die ihr als Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. 3 Finanzierung

Artikel 7

Leistungsabgeltung 1 Die Leistungen werden mit einer Leistungspauschale je Verrechnungseinheit abgegolten, die zum Voraus festgelegt wird. 2 Grundlage für die Berechnung der Pauschale sind die anrechenbaren Betriebskosten und Betriebserlöse gemäss den Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB 20.3481). Vorbehalten ist Absatz 4. * 3 Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, trägt der Kanton die Kosten. Er leistet Kostenanteile bis zur vollen Höhe für die in den Programmvereinbarungen geregelten Leistungsabgeltungen. 4 Enthält die Berechnung der Leistungspauschale grössere bauliche Investitionen sowie deren Abschreibung und Verzinsung, gelten die ordentlichen

Artikel 8 Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. *

Interkantonales Verhältnis 1 Beansprucht ein erwachsener Mensch mit Behinderung Leistungen einer ausserkantonalen Institution, so bestimmt sich die Kostenabgeltung nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB 20.3481). Kanton Uri 20.3447 4 Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht

Artikel 9

Informationspflicht 1 Institutionen, die dieser Verordnung unterstehen, haben den kantonalen Behörden alle Informationen zu liefern, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. 2 Sie haben Änderungen hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Leistungsangebots rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer Tragweite sind umgehend zu melden.

Artikel 10

Zutrittsrecht 1 Den kantonalen Behörden ist auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren. 5 Schlussbestimmungen

Artikel 11

Schlichtungsverfahren 1 Sämtliche Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis werden auf Gesuch einer betroffenen Person oder einer anerkannten Institution durch die zentrale Schlichtungsbehörde behandelt. 2 Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos; es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Artikel 12

Vollzug 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen. 2 Die zuständige Direktion4) nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht war. 4) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 20.3447 Kanton Uri 3 Das zuständige Amt5) vollzieht die Vorschriften zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung, soweit diese Verordnung oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen. Es ist die Verbindungsstelle nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB 20.3481).

Artikel 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 24. September 2007 über Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institutionen der Behindertenhilfe wird aufgehoben.

Artikel 14

Übergangsbestimmung 1 Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben gültig und müssen nicht erneuert werden. Artikel 14a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Mai 2014 1 Rechtskräftig abgeschlossene Programmvereinbarungen unterstehen bis zu deren Ablauf dem bisherigen Recht.

Artikel 15

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 5) Amt für Soziales; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 20.3447 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 17.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 26.11.2010 21.05.2014 01.01.2015 Artikel 6 Abs. 2a eingefügt AB 30.05.2014 21.05.2014 01.01.2015 Artikel 7 Abs. 2 geändert AB 30.05.2014 21.05.2014 01.01.2015 Artikel 7 Abs. 4 eingefügt AB 30.05.2014 21.05.2014 01.01.2015 Artikel 14a eingefügt AB 30.05.2014 20.3447 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 17.11.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 26.11.2010 Artikel 6 Abs. 2a 21.05.2014 01.01.2015 eingefügt AB 30.05.2014 Artikel 7 Abs. 2 21.05.2014 01.01.2015 geändert AB 30.05.2014 Artikel 7 Abs. 4 21.05.2014 01.01.2015 eingefügt AB 30.05.2014 Artikel 14a 21.05.2014 01.01.2015 eingefügt AB 30.05.2014

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