EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsverordnung (EWR-SFDV) vom 14. Januar 2025:
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewährleisten nach Art. 2e des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung durch die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch die Sicherstellung angemessener Vertretungsregeln. 2) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 2e des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters - nach Massgabe der von diesem angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2020/1503 - erforderlichen Kenntnisse verfügen. 3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz im Inland ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem genannten Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
Art. 3 Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewährleisten nach Art. 2e des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung durch die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch die Sicherstellung angemessener Vertretungsregeln. 2) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 2e des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters - nach Massgabe der von diesem angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2020/1503 - erforderlichen Kenntnisse verfügen. 3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz im Inland ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem genannten Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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