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Verordnung zum EG BBG

Zürich · 413.311 · ordinance

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1 provision

§ 1des

Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19992 angeboten, ist bei disziplinarischen Verstössen das Disziplinarrecht der Mittelschulen anwendbar. 2 Während der Schulferien der Mittelschulen können die Lernenden zu überbetrieblichen Kursen oder Praktika aufgeboten werden, sofern der Ferienanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts gewahrt bleibt. B. Nachholbildung Kantonales Angebot § 38. 1 Das Amt sorgt in Absprache mit den Berufsfachschulen für ergänzende Angebote der Nachholbildung, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests führen (Art. 31 und 32 BBV). a. Organisation 2 Es kann Berufsfachschulen oder Dritte mit der Organisation und Durchführung beauftragen. 3 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen Ausbildungsgang der Nachholbildung. C. Private Angebote der Grundbildung Bewilligung§ 39. 1 Das Amt erteilt privaten Schulen und vergleichbaren Anbietenden gemäss § 23 EG BBG die Bewilligung zur Durchführung einer schulisch organisierten Grundbildung, wenn a. die Bildungsinstitution die schulischen, betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt, b. die erforderlichen Praktikumsplätze nachgewiesen sind, c. die Berufsbildungsverantwortlichen über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügen, d. Gewähr besteht, dass die Ziele und Anforderungen der schulischen, berufspraktischen und der überbetrieblichen Bildung erfüllt werden sowie e. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren gewährleistet ist. 2 Die Bewilligung wird auf höchstens acht Jahre befristet und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3 Erfüllt eine Bildungsinstitution die Voraussetzungen nicht mehr, kann das Amt anstelle des Widerrufs der Bewilligung verfügen, dass während einer begrenzten Zeit auf Kosten der durchführenden Bildungsinstitution einzelne Angebote oder Teile des Qualifikationsverfahrens a. durch Dritte ausgeführt werden oder b. durch eine vom Amt anerkannte Fachperson begleitet werden. 4 Ersatzabgaben gemäss § 23 Abs. 3 EG BBG werden durch das Amt erhoben. Praktika§ 40. 1 Die Bildungsinstitutionen koordinieren und überwachen die praktischen Einsätze der Lernenden. 2 Sie schliessen mit den Anbietenden von Praktikumsplätzen einen Vertrag ab und verwenden dabei das vom Amt bezeichnete Vertragsformular. 3 Dauert ein Praktikum länger als sechs Monate, ist der Vertrag vor Beginn des Praktikums dem Amt zur Genehmigung einzureichen. D. Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte Allgemeines § 41. 1 Das Amt bezeichnet die Organisationen der Arbeitswelt, die für Lernende von Betrieben mit Standort im Kanton obligatorische überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte durchführen. 2 Anbietende von überbetrieblichen Kursen mit Standort im Kanton bezeichnen die für die operative Führung zuständige Kurskommission und die unabhängige Aufsichtskommission. Das Amt und die Berufsfachschulen sind in der Kurskommission mit beratender Stimme vertreten. 3 Das Amt schliesst mit den Anbietenden über die Durchführung der Kurse Leistungsvereinbarungen ab. 4 In besonderen Fällen kann der Kanton überbetriebliche Kurse selbst anbieten, insbesondere wenn ein Angebot weder von einer Organisation der Arbeitswelt noch von einem anderen Kanton geführt wird. Lernende ohne Lehrvertrag § 42. Zum Besuch der überbetrieblichen Kurse sind Lernende ohne Lehrvertrag berechtigt, sofern sie a. sich als Repetierende auf den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des eidgenössischen Berufsattests vorbereiten, b. zwecks Zulassung zum Qualifikationsverfahren gemäss Art. 31 und 32 BBV eine Nachholbildung absolvieren, c. Lernende einer kantonalen oder nicht kantonalen Vollzeitschule der beruflichen Grundbildung mit Leistungsvereinbarung sind. Befreiung vom Besuch des überbetrieblichen Kurses § 43. 1 Das Amt kann auf Gesuch eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis dessen Lernende vom Besuch des überbetrieblichen Kurses gemäss § 41 Abs. 1 befreien, wenn a. das Kursangebot in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt wird, b. das Kursangebot sachlich und zeitlich gegenüber der vorgeschriebenen beruflichen Praxis im Lehrbetrieb abgegrenzt ist, c. die personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren erfüllt sind. 2 Eine Befreiung gemäss Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Der Kanton kann nach Absprache mit der Organisation der Arbeitswelt gemäss § 41 Abs. 1 Staatsbeiträge leisten, wenn mit der Befreiung nicht auf ein Kursangebot verzichtet wird, für dessen Bereitstellung der Kanton bereits Beiträge zugesichert oder geleistet hat. E. Berufsmaturitätsunterricht Kantonale Berufsmaturitätskommission § 44. 1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission überwacht die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung und erwahrt die Prüfungsergebnisse. Die Kommission erlässt die erforderlichen fachtechnischen und organisatorischen Anweisungen. 2 Die Kommission umfasst sieben bis elf Mitglieder. Es gehören ihr Vertretungen der Berufsmaturitätsschulen, der Fachhochschulen, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft sowie des Amtes an. Für die Amtsdauer gilt § 11 Abs. 2 EG BBG. Anforderungen an die Lernenden § 45. Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts setzt genügende Leistungen im Betrieb und in der Berufsfachschule voraus. Besteht zwischen den Lehrvertragsparteien und der Schule keine Einigkeit über die weitere Zulassung der lernenden Person zum Berufsmaturitätsunterricht, entscheidet das Amt. 7. Abschnitt: Qualifikationsverfahren Prüfungskommissionen § 46. 1 Die Prüfungskommissionen führen die ihnen zugewiesenen Qualifikationsverfahren durch. Sie a. legen ihre Organisation fest, b. bestellen und instruieren die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, c. erlassen die erforderlichen fachtechnischen und organisatorischen Anweisungen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren, d. stellen die Prüfungsergebnisse fest und eröffnen diese den Lernenden und den Lehrbetrieben, e. organisieren die Aushändigung oder den Versand der vom Amt ausgestellten eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse und eidgenössischen Berufsatteste an die Absolventinnen und Absolventen, f. entscheiden über Einsprachen und nehmen zu Rekursen Stellung, g. entscheiden über die Anerkennung von nicht formalisiert erworbenen Bildungsleistungen und stellen entsprechende Leistungsausweise aus. 2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. 3 Als Mitglied einer Prüfungskommission ist wählbar, wer die Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt und vorzugsweise über Erfahrungen als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte verfügt. Das Amt kann Ausnahmen gestatten. Prüfungsexpertinnen und -experten § 47. 1 Als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte ist wählbar, wer die Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt. 2 Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind verpflichtet, Schulungs- und Instruktionsveranstaltungen des Bundes, des Amtes und der Prüfungskommission zu besuchen. Amt § 48. Im Qualifikationsverfahren erfüllt das Amt folgende Aufgaben: a. Es entscheidet über die Zulassung und die Durchführung von Prüfungen und Validierungsverfahren nach den Weisungen der Bildungsdirektion gemäss § 4 Abs. 2 lit. b EG BBG. b. Es entscheidet über die Zulassung von Personen ohne Lehrvertrag zum Qualifikationsverfahren. c. Es legt die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen und der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie der Hilfspersonen fest. d. Es erlässt Regelungen über die Bewirtschaftung der Prüfungsunterlagen und die Akteneinsicht. Lehrbetriebe § 49. Die Lehrbetriebe wirken im Rahmen der Bildungsverordnungen und der Weisungen der Prüfungsorgane im Qualifikationsverfahren mit. Sie erstellen die Leistungsdokumentation und teilen dem Amt die für die Qualifikation erforderliche Erfahrungsnote des Betriebs rechtzeitig mit. Gebührenerlass § 50. Für Personen, die weder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eidgenössisches Berufsattest noch über einen Abschluss der höheren Berufsbildung verfügen, ist das Qualifikationsverfahren kostenlos. § 41 Abs. 2 EG BBG bleibt vorbehalten. Durchführung der Qualifikationsverfahren § 51. 1 Nach Möglichkeit werden Sammelprüfungen durchgeführt. In der Regel werden interkantonal ausgearbeitete einheitliche Prüfungsaufgaben verwendet. 2 Die Qualifikationsverfahren sind nicht öffentlich. 3 Die Bildungsdirektion regelt das Qualifikationsverfahren in einem Reglement, insbesondere a. Dispensationen und Prüfungserleichterungen, b. die Leistungsbewertung sowie Massnahmen bei Absenzen und anderen Unregelmässigkeiten. §§ 52 und 53.8 3.7 Teil: Rechtspflege Einsprache§ 54.10 Der Einsprache unterliegen: a. Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung und der Berufsmaturität sowie der kantonalen höheren Fachschulen und der höheren Fachschulen mit Leistungsvereinbarung, b. Entscheide betreffend Anerkennung nicht formalisiert erworbener Bildung, c. Abschlussbeurteilungen der Berufsvorbereitungsjahre. Rekurs§ 54 a.9 Entscheide der anbietenden Organisation über die Aufnahme sowie die Kosten- und Gebührenauflagen können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden. 4.7 Teil: Schlussbestimmungen Amtszeitbeschränkung § 55. Für die im Amt stehenden Schulleitungsmitglieder beginnt die für die Amtszeitbeschränkung massgebliche Amtszeit gemäss § 12 Abs. 3 EG BBG mit der Inkraftsetzung dieser Verordnung zu laufen. Inkrafttreten§ 56. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2009/ 2010 (17. August 2009) in Kraft. Anhang6 1 OS 64, 390; Begründung siehe ABl 2009, 1263. 2 LS 413.21. 3 LS 413.31. 4 SR 412.101. 5 SR 837.0. 6 Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 913; ABl 2010, 2650). In Kraft seit 1. Januar 2011. 7 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 69, 61; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. März 2014. 8 Aufgehoben durch RRB vom 27. November 2013 (OS 69, 61; ABl 2013-12- 06). In Kraft seit 1. März 2014. 9 Eingefügt durch RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 311; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 18. August 2014. 10 Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 311; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 18. August 2014. 11 Eingefügt durch RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 94; ABl 2025-10-10). In Kraft seit 1. April 2026. 12 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 94; ABl 2025-10-10). In Kraft seit 1. April 2026.

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