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25 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät. *
2 Der Lehrgang vermittelt religionspädagogische Fach- und Vermittlungskompetenzen
im Praxisfeld Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation. *
3 Der Lehrgang ist eine Ergänzung und Erweiterung des grundständigen Hochschulabschlusses und richtet sich an Theologinnen und Theologen sowie weitere kirchliche Mitarbeitende mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf das religionspädagogische
Arbeitsfeld Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation vertiefte Fach- und Vermittlungskompetenzen erwerben möchten. *
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2021-025
2 Nr. 541p
§ 2
Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikates «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation». *
2 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern2.
3 Einzelheiten werden in einem Studienplan geregelt, der von der Studienleitung erlassen
wird.
§ 3
Organisation und Leitung
1 Der Lehrgang «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» ist am Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fakultät angesiedelt. *
2 Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem
Inhaber der Professur für Religionspädagogik. Die wissenschaftliche Leiterin bzw. der
Leiter kann eine Co-Leiterin oder einen Co-Leiter aus der Dozierendenschaft des Religionspädagogischen Instituts mit der operativen Leitung beauftragen. Gemeinsam bilden
sie die Studienleitung des Lehrgangs.
2 Zulassung
§ 4
Zugangsberechtigung
1 Zum Lehrgang zugelassen wird, wer über ein abgeschlossenes Studium auf Bachelorstufe in römisch-katholischer, evangelisch-reformierter oder christkatholischer Theologie oder einen Bachelor mit Major in Religionswissenschaft o. ä. und Minor in Theologie sowie über religionspädagogische Praxiserfahrungen verfügt.
2 Die Prüfung von anderen Abschlüssen werden bezüglich deren formaler Äquivalenz
von der Zulassungsstelle der Universität und bezüglich der fachlich-inhaltlichen Äquivalenz von der Studienleitung entschieden.
3 Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dossier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Auflagen obliegt der Studienleitung.
§ 5
Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt beim Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fakultät. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
2 SRL Nr. 539i
Nr. 541p 3
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf und Motivationsschreiben,
b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 4 Absatz 1,
c. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absätze 2 und 3.
§ 6
Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf
Zulassung besteht nicht.
§ 7
Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind
der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Lehrgang
§ 8
Durchführungsort
1 Die Veranstaltungen des Lehrgangs werden in der Regel an der Universität Luzern
durchgeführt.
§ 9
Aufbau des Lehrgangs
1 Der Lehrgang «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» beinhaltet die Teilnahme an mehreren Lehrveranstaltungen nach Wahl (vgl. § 10) mit entsprechendem
Selbststudium, einer Einführungs- und einer Auswertungsveranstaltung sowie der Praxisberatung. Abgeschlossen wird der Studiengang mit einer Zertifikatsarbeit. *
2 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über 1–2 Jahre.
3 Es müssen 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts des Lehrgangs besucht
werden. Dispensationen für einzelne Veranstaltungen können im maximalen Umfang
von 20 Prozent durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder.
§ 10
Lehrveranstaltungen
1 Für den Lehrgang «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» werden im
Lehrangebot der Theologischen Fakultät (inkl. Religionspädagogisches Institut) verschiedene religionspädagogische Lehrveranstaltungen bezeichnet, die für die Absolventinnen und Absolventen fachfremd und qualifizierend sind. *
4 Nr. 541p
2 Die Absolventinnen und Absolventen wählen gemäss ihrem Bedarf Lehrveranstaltungen im Umfang von 10 Kreditpunkten aus. Das Lehrangebot wird im Studienplan beschrieben.
3 Davon sind das Absolvieren der Intensivwoche «Jugend+Sport» sowie die dazugehörigen Vorbereitungsveranstaltungen im Umfang von 2 Kreditpunkten verpflichtend.
§ 11
Einführungs- und Auswertungsveranstaltung
1 Der Besuch der Einführungs- sowie der Auswertungsveranstaltung ist verpflichtend.
§ 12
Praxisberatung
1 Die Praxisberatung dient der Reflexion und Bearbeitung konkreter Aufgabenstellungen
und Herausforderungen in der kirchlichen Jugendarbeit und Gemeindeanimation. *
2 Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs sind verpflichtet, an mindestens vier
Veranstaltungen der Praxisberatung teilzunehmen.
§ 13
Kreditpunktesystem
1 Der Lehrgang ist mit insgesamt 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
2 10 Kreditpunkte werden an Lehrveranstaltungen erworben. Für die Teilnahme an den
Einführungs- und Auswertungsveranstaltungen, der Praxisberatung sowie die bestandene Zertifikatsarbeit werden die weiteren 2 Kreditpunkte erworben.
§ 14
Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen
1 Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden,
werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den Anforderungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Lehrgangs sind. Über die Anerkennung entscheidet die Studienleitung.
2 Bereits erbrachte Studienleistungen können höchstens im Umfang von 4 ECTS angerechnet werden. Die Anrechnung von anderen Abschlussarbeiten anstelle der Zertifikatsarbeit ist ausgeschlossen.
§ 15
Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse durch Evaluationen gesichert.
Nr. 541p 5
4 Leistungsnachweise
§ 16
Leistungsnachweise
1 Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit Leistungsnachweisen gemäss den Bedingungen des Anbieters der Lehrveranstaltung abgeschlossen.
§ 17
Zertifikatsarbeit
1 Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Lehrveranstaltungen ist eine Zertifikatsarbeit einzureichen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit werden im Studienplan formuliert.
§ 18
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Absolventinnen und Absolventen, die 12 Kreditpunkte erworben haben, und deren Zertifikatsarbeit mit «bestanden» beurteilt wurde, erhalten das Lehrgangszertifikat.
2 Als ungenügend qualifizierte Elemente des Lehrgangs können einmal wiederholt werden.
3 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden,
kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen.
4 Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die
§ 19 bestandenen Kurseinheiten und die erworbenen ECTS (Academic Record). *
Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen
1 Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen und schriftlichen Arbeiten werden gemäss
dem Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern3 geahndet.
§ 20
Abschluss und Verleihung der Abschlussausweise
1 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das Lehrgangszertifikat
«Certificate of Advanced Studies in Kirchlicher Jugendarbeit und Gemeindeanimation
der Universität Luzern» sowie ein Diploma Supplement, das alle erbrachten Studienleistungen mit den entsprechenden ECTS ausweist. *
2 Das Zertifikat wird im Namen der Theologischen Fakultät der Universität Luzern ausgestellt. Der Abschlussausweis enthält die Unterschriften der Studienleitung des Lehrgangs sowie der Dekanin oder des Dekans der Theologischen Fakultät.
3 SRL Nr. 539i
6 Nr. 541p
5 Finanzielles
§ 21
Höhe der Kursgelder
1 Die Kursgelder des Lehrgangs werden von der Rektorin oder vom Rektor der Universität Luzern auf Antrag der Studienleitung festgelegt.
2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen
(inkl. Personal- und Verwaltungskosten), die Bewertung der Leistungsnachweise und
die von der Kursleitung abgegebenen Kursunterlagen.
3 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige
Reduktion bewilligen.
§ 22
Fälligkeit der Kursgelder und Gebühren
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.
2 Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
§ 23
Entschädigung der Dozierenden
1 Die Dozierenden des Lehrgangs werden für die Kursarbeit und die Betreuung von
Arbeiten der Teilnehmenden separat entschädigt.
2 Die Höhe der Honorare wird von der Studienleitung festgelegt.
§ 24
Defizit und Überschuss
1 Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts belastet. Ein allfälliger Überschuss wird ebenfalls der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts zur Verwendung für religionspädagogische Weiterbildungen gutgeschrieben.
Nr. 541p 7
6 Schlussbestimmungen
§ 25
Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Entscheide der Studienleitung kann bei der Dekanin oder beim Dekan der Theologischen Fakultät Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Dekanats kann
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 19724 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern
schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
4 SRL Nr. 40
8 Nr. 541p
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.03.2021 01.04.2021 Erstfassung G 2021-025
Erlasstitel 21.12.2022 01.02.2023 geändert G 2023-007
§ 1 Abs. 1 21.12.2022 01.02.2023 geändert G 2023-007
§ 1 Abs. 2 21.12.2022 01.02.2023 geändert G 2023-007
§ 1 Abs. 3 21.12.2022 01.02.2023 geändert G 2023-007
§ 2 Abs. 1 21.12.2022 01.02.2023 geändert G 2023-007
§ 3 Abs. 1 21.12.2022 01.02.2023 geändert G 2023-007
§ 9 Abs. 1 21.12.2022 01.02.2023 geändert G 2023-007
§ 10 Abs. 1 21.12.2022 01.02.2023 geändert G 2023-007
§ 12 Abs. 1 21.12.2022 01.02.2023 geändert G 2023-007
§ 18 Abs. 4 21.12.2022 01.02.2023 geändert G 2023-007
§ 20 Abs. 1 21.12.2022 01.02.2023 geändert G 2023-007
Nr. 541p 9
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.03.2021 01.04.2021 Erlass Erstfassung G 2021-025
21.12.2022 01.02.2023 Erlasstitel geändert G 2023-007
21.12.2022 01.02.2023 § 1 Abs. 1 geändert G 2023-007
21.12.2022 01.02.2023 § 1 Abs. 2 geändert G 2023-007
21.12.2022 01.02.2023 § 1 Abs. 3 geändert G 2023-007
21.12.2022 01.02.2023 § 2 Abs. 1 geändert G 2023-007
21.12.2022 01.02.2023 § 3 Abs. 1 geändert G 2023-007
21.12.2022 01.02.2023 § 9 Abs. 1 geändert G 2023-007
21.12.2022 01.02.2023 § 10 Abs. 1 geändert G 2023-007
21.12.2022 01.02.2023 § 12 Abs. 1 geändert G 2023-007
21.12.2022 01.02.2023 § 18 Abs. 4 geändert G 2023-007
21.12.2022 01.02.2023 § 20 Abs. 1 geändert G 2023-007