Law

Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Confederation · 0.311.55 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2018-07-04, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d19c5ace9a3c0ecb30b5da1e66e543dd330aae0632a72c5fd9136c61cbc40df1

Contents: 42 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Aktive Bestechung inländischer Amtsträger
  3. Art. 3 Passive Bestechung inländischer Amtsträger
  4. Art. 4 Bestechung von Mitgliedern inländischer öffentlichrechtlicher Versammlungen
  5. Art. 5 Bestechung ausländischer Amtsträger
  6. Art. 6 Bestechung von Mitgliedern ausländischer öffentlichrechtlicher Versammlungen
  7. Art. 7 Aktive Privatbestechung
  8. Art. 8 Passive Privatbestechung
  9. Art. 9 Bestechung von Amtsträgern internationaler Organisationen
  10. Art. 10 Bestechung von Mitgliedern internationaler parlamentarischer Versammlungen
  11. Art. 11 Bestechung von Richtern und Amtsträgern internationaler Gerichtshöfe
  12. Art. 12 Missbräuchliche Einflussnahme
  13. Art. 13 Geldwäsche bei Erträgen aus Korruptionsdelikten
  14. Art. 14 Buchführungsdelikte
  15. Art. 15 Teilnahmehandlungen
  16. Art. 16 Immunität
  17. Art. 17 Gerichtsbarkeit
  18. Art. 18 Verantwortlichkeit juristischer Personen
  19. Art. 19 Sanktionen und Massnahmen
  20. Art. 20 Spezialisierte Behörden
  21. Art. 21 Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Behörden
  22. Art. 22 Schutz von Informanten und Zeugen
  23. Art. 23 Massnahmen zur Erleichterung der Beweisaufnahme und der Einziehung von Erträgen
  24. Art. 24 Überwachung
  25. Art. 25 Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit
  26. Art. 26 Rechtshilfe
  27. Art. 27 Auslieferung
  28. Art. 28 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
  29. Art. 29 Zentrale Behörde
  30. Art. 30 Unmittelbarer Schriftverkehr
  31. Art. 31 Information
  32. Art. 32 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  33. Art. 33 Beitritt zum Übereinkommen
  34. Art. 34 Räumlicher Geltungsbereich
  35. Art. 35 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen
  36. Art. 36 Erklärungen
  37. Art. 37 Vorbehalte
  38. Art. 38 Gültigkeit und Überprüfung von Erklärungen und Vorbehalten
  39. Art. 39 Änderungen
  40. Art. 40 Beilegung von Streitigkeiten
  41. Art. 41 Kündigung
  42. Art. 42 Notifikation

42 provisions

Art. 41 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats erfolgt.

Art. 42 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 32 und 33; d. jede Erklärung oder jeden Vorbehalt nach Artikel 36 oder 37; e. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

← Find another law