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Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1787) Förderfähig sind folgende Anlagensysteme: – Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,20 W/(m³/h) aufweisen. – Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen – ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m³/h) oder – ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m³/h) erreicht wird. – Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen – ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 75 Prozent bei – einer jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) und – eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m³/h) erreicht wird. – Kompaktgeräte ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m³/h) erreicht wird. Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946‑6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen. Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m² a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist. Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

Your change, as a redline

Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1787) Förderfähig sind folgende Anlagensysteme: – Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,20 W/(m³/h) aufweisen. – Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen – ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m³/h) oder – ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m³/h) erreicht wird. – Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen – ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 75 Prozent bei – einer jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) und – eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m³/h) erreicht wird. – Kompaktgeräte ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m³/h) erreicht wird. Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946‑6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen. Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m² a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist. Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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