Propose a change

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 81c Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs

1 Positionen, die nach den Artikeln 32–40 von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen oder zur Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent zu gewichten sind, dürfen nicht zusätzlich in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen. 2 Mit Zustimmung der FINMA kann eine Bank die im Handelsbuch gehaltenen Positionen in Eigenkapitalinstrumenten von Unternehmen des Finanzbereichs ohne Abzüge nach den Schwellenwerten nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen lassen, sofern die Bank: a. in diesen Instrumenten ein aktiver Market-Maker ist; und b. über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel solcher Positionen verfügt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Your change, as a redline

Art. 81c Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs

1 Positionen, die nach den Artikeln 32–40 von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen oder zur Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent zu gewichten sind, dürfen nicht zusätzlich in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen. 2 Mit Zustimmung der FINMA kann eine Bank die im Handelsbuch gehaltenen Positionen in Eigenkapitalinstrumenten von Unternehmen des Finanzbereichs ohne Abzüge nach den Schwellenwerten nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen lassen, sofern die Bank: a. in diesen Instrumenten ein aktiver Market-Maker ist; und b. über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel solcher Positionen verfügt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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