Propose a change

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 83 Anwendung

1 Eine Bank kann die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz berechnen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Sie ist keine international tätige systemrelevante Bank nach Artikel 124a Absatz 1. b. Sie betreibt keinen Korrelationshandel. c. Sie wendet nicht den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) oder den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) an. d. Sie weist keine komplexen Handelsaktivitäten auf. 2 In begründeten Einzelfällen kann die FINMA die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes anordnen, auch wenn die Bank die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. 3 Banken nach Absatz 1, die keine Kreditderivate im Handelsbuch halten und deren Handelsbuch bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Zins- und Aktienpreisrisiken von Instrumenten, die im Handelsbuch gehalten werden, nach den Artikeln 59a, 59b, 60 und 66–73 berechnen (De-Minimis-Ansatz). Sie müssen dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes anwenden wie für die Unterlegung der Kreditrisiken, unter Anwendung eines Multiplikators von 2,5 auf die nach Risiko gewichteten Positionen. 4 Die FINMA legt die Grenzwerte fest. 5 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken auf konsolidierter Basis ist eine Kombination des De-Minimis-Ansatzes mit den Ansätzen nach Artikel 82 Absatz 1 möglich, sofern der De-Minimis-Ansatz von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Marktrisiken angewendet wird.

Your change, as a redline

Art. 83 Anwendung

1 Eine Bank kann die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz berechnen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Sie ist keine international tätige systemrelevante Bank nach Artikel 124a Absatz 1. b. Sie betreibt keinen Korrelationshandel. c. Sie wendet nicht den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) oder den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) an. d. Sie weist keine komplexen Handelsaktivitäten auf. 2 In begründeten Einzelfällen kann die FINMA die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes anordnen, auch wenn die Bank die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. 3 Banken nach Absatz 1, die keine Kreditderivate im Handelsbuch halten und deren Handelsbuch bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Zins- und Aktienpreisrisiken von Instrumenten, die im Handelsbuch gehalten werden, nach den Artikeln 59a, 59b, 60 und 66–73 berechnen (De-Minimis-Ansatz). Sie müssen dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes anwenden wie für die Unterlegung der Kreditrisiken, unter Anwendung eines Multiplikators von 2,5 auf die nach Risiko gewichteten Positionen. 4 Die FINMA legt die Grenzwerte fest. 5 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken auf konsolidierter Basis ist eine Kombination des De-Minimis-Ansatzes mit den Ansätzen nach Artikel 82 Absatz 1 möglich, sofern der De-Minimis-Ansatz von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Marktrisiken angewendet wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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