Propose a change

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 88

1 Die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA. 2 Die FINMA regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und präzisiert die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR. Sie sieht jedoch folgende Abweichungen vom MAR vor: a. zusätzliche Anforderungen an die Infrastruktur und das Risikomanagement, soweit für die sachgerechte Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes nötig; b. Vereinfachungen bei der Modellierung von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Handelsbuch, soweit dadurch keine unangemessenen Berechnungen resultieren. 3 Die FINMA legt den im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikator im Einzelfall fest. Der Multiplikator beträgt mindestens 1,5. Bei dessen Festlegung trägt die FINMA der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

Your change, as a redline

Art. 88

1 Die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA. 2 Die FINMA regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und präzisiert die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR. Sie sieht jedoch folgende Abweichungen vom MAR vor: a. zusätzliche Anforderungen an die Infrastruktur und das Risikomanagement, soweit für die sachgerechte Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes nötig; b. Vereinfachungen bei der Modellierung von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Handelsbuch, soweit dadurch keine unangemessenen Berechnungen resultieren. 3 Die FINMA legt den im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikator im Einzelfall fest. Der Multiplikator beträgt mindestens 1,5. Bei dessen Festlegung trägt die FINMA der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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