Propose a change

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition

1 Bei der Identifikation und Überwachung von Klumpenrisiken sind alle mit Kreditrisiken oder Gegenpartei-Kreditrisiken verbundenen bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen des Bankenbuchs und des Handelsbuchs gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu erfassen. 2 Die erfassten Positionen sind zu einer Gesamtposition zu aggregieren. 3 Bei der Berechnung der Gesamtposition müssen nicht berücksichtigt werden: a. Positionen, die nach den Artikeln 31–40 vom Kernkapital abgezogen werden: im Umfang des Abzugs; b. untertägige Positionen gegenüber Banken. 4 Positionen, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent gewichtet werden, sind in die Gesamtposition einzubeziehen. 5 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen gegenüber den einzelnen Gegenparteien. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Your change, as a redline

Art. 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition

1 Bei der Identifikation und Überwachung von Klumpenrisiken sind alle mit Kreditrisiken oder Gegenpartei-Kreditrisiken verbundenen bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen des Bankenbuchs und des Handelsbuchs gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu erfassen. 2 Die erfassten Positionen sind zu einer Gesamtposition zu aggregieren. 3 Bei der Berechnung der Gesamtposition müssen nicht berücksichtigt werden: a. Positionen, die nach den Artikeln 31–40 vom Kernkapital abgezogen werden: im Umfang des Abzugs; b. untertägige Positionen gegenüber Banken. 4 Positionen, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent gewichtet werden, sind in die Gesamtposition einzubeziehen. 5 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen gegenüber den einzelnen Gegenparteien. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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