Change 1 Article Choose an article Art. 1 Grundsatz Art. 2 Gegenstand Art. 3 Geltungsbereich Art. 4 Begriffe Art. 4a Basler Mindeststandards Art. 4b Bankenbuch Art. 5 Handelsbuch Art. 5a Bankenbuch und Handelsbuch: Umbuchungen und interner Risikotransfer Art. 5b Bankenbuch und Handelsbuch: vorsichtige Bewertung Art. 6 Ratingagenturen Art. 7 Konsolidierungspflicht Art. 8 Konsolidierungsarten und Optionen der Bank Art. 9 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft Art. 10 Besondere Vorschriften Art. 11 Untergeordnete Finanzgruppen Art. 12 Captives für operationelle Risiken Art. 13 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs Art. 14 Eigenmittelnachweis Art. 15 Berechnungsgrundlagen Art. 16 Offenlegung Art. 17 Art. 18 Kapitalbestandteile Art. 19 Verlusttragung Art. 20 Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel Art. 21 Anrechenbare Elemente Art. 22 Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital Art. 23 Arten von Gesellschaftskapital Art. 24 Dotationskapital von Banken öffentlichen Rechts Art. 25 Kapitaleinlagen von Privatbankiers Art. 26 Genossenschaftskapital Art. 27 Anrechenbarkeit Art. 27a Eintritt des Triggers Art. 28 Verfügbarkeit in der Finanzgruppe Art. 29 Zeitpunkt drohender Insolvenz («Point of non-viability, PONV») Art. 30 Anrechenbarkeit Art. 31 Allgemeines Art. 31a Änderungen des Zeitwerts eigener Verbindlichkeiten als Folge einer Veränderung des Kreditrisikos der Bank Art. 32 Abzug vom harten Kernkapital Art. 33 Entsprechendes Abzugsverfahren Art. 34 Abzüge von Positionen an eigenen Eigenkapitalinstrumenten ausserhalb des harten Kernkapitals Art. 35 Abzug nach Schwellenwerten Art. 36 Massgebliches Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente Art. 37 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs bis 10 Prozent Art. 38 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent Art. 39 Weitere Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 2 Art. 40 Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 3 Art. 40a Art. 41 Zusammensetzung Art. 42 Mindesteigenmittel Art. 42a Gesamtengagement Art. 42b Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen Art. 42c Kapitalqualität der Mindesteigenmittel nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b Art. 43 Eigenmittelpuffer Art. 44 Antizyklischer Puffer Art. 44a Erweiterter antizyklischer Puffer Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel Art. 45a Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen durch Banken, die Modellansätze verwenden Art. 46 und 47 Art. 47a Vereinfachungen Art. 47b Voraussetzungen Art. 47c Ablehnung des Antrags Art. 47d Entfallen der Voraussetzungen Art. 47e Verzicht auf die Vereinfachungen Art. 48 Begriffe: Kreditrisiken Art. 49 Nach den Kreditrisiken gewichtete Positionen Art. 50 Ansätze zur Risikogewichtung Art. 50a Abzüge Art. 51 Nettoposition Art. 52 Nettoposition für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen Art. 53 Ausserbilanzgeschäfte Art. 54 Unterbeteiligungen bei Eventualverpflichtungen Art. 55 Art. 56 Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und von Geschäften mit langer Abwicklungsdauer Art. 57 Standardansatz Art. 58 Vereinfachte Ansätze Art. 59 EPE-Modellansatz Art. 59a Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen Art. 59b Verbriefungspositionen Art. 60 Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter Art. 61 Risikomindernde Massnahmen Art. 62 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen Art. 63 Positionsklassen Art. 63a Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings Art. 64 Verwendung externer Ratings Art. 64a Externe Kurzfrist-Ratings Art. 64b Externe emissionsspezifische Ratings und Emittentenratings Art. 64c Externe Lokal- und Fremdwährungsratings Art. 65 Verwendung externer Ratings auf Konzernebene Art. 65a Länderrisikoklassifikation Art. 66 Risikogewichtung der Positionen Art. 66a Nicht gegen das Währungsrisiko abgesicherte Positionen gegenüber natürlichen Personen Art. 67 Positionen in Lokalwährung gegenüber Zentralregierungen oder Zentralbanken Art. 68 Banken: Zuordnung zur Positionsklasse Banken und Verwendung externer Ratings Art. 68a Banken: Unterpositionsklassen Art. 69 Banken: Risikogewichtung Art. 70 Unternehmen Art. 70a Spezialfinanzierungen: Definitionen Art. 70b Spezialfinanzierungen: Risikogewichtung von Projektfinanzierungen Art. 71 Retailpositionen Art. 71a Inländische Pfandbriefe Art. 71b Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen Art. 72 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Definitionen Art. 72a Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungsgrad Art. 72b Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert Art. 72c Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung Art. 72d Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit Art. 72e Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Baukredite und Kredite für Bauland Art. 72f Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen Art. 72g Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Technische Ausführungsbestimmungen Art. 73 Instrumente mit Beteiligungscharakter Art. 74–76 Art. 77 Art. 77a Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder Art. 77b Mindesteigenmittel: Grundsätze für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern Art. 77c Mindesteigenmittel : Positionen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien Art. 77d Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien Art. 77e Zusätzliche Eigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien Art. 77f Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen Art. 77g CVA-Risiko: Mindesteigenmittel Art. 77h CVA-Risiko: Basisansatz Art. 77i CVA-Risiko: vereinfachter Ansatz Art. 77j CVA-Risiko: fortgeschrittener Ansatz Art. 78 und 79 Art. 80 Art. 81 Begriff Art. 81a Zu berechnende Mindesteigenmittel für Marktrisiken Art. 81b Ausnahmen beim Währungsrisiko Art. 81c Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs Art. 82 Berechnungsansätze Art. 83 Anwendung Art. 83a Mindesteigenmittel Art. 84 Zinsrisiken im Handelsbuch Art. 85 Aktienpreisrisiken im Handelsbuch Art. 86 Währungs- und Goldpreisrisiken im Banken- und im Handelsbuch Art. 86a Rohstoffrisiken im Banken- und im Handelsbuch Art. 87 Art. 88 Art. 89 Begriff Art. 90 Berechnungsansatz Art. 91 Berechnung der Mindesteigenmittel Art. 92 Geschäftsindikator: Komponenten Art. 92a Geschäftsindikator: Nicht weitergeführte und neu übernommene Tätigkeiten Art. 92b Geschäftsindikator: Berechnungsgrundsätze Art. 92c Geschäftsindikatorkomponente Art. 92d Interner Verlustmultiplikator Art. 93 Verlustkomponente: Anforderungen an die internen Verlustdaten Art. 93a Verlustkomponente: Berechnung Art. 94 Verlustkomponente: Brutto- und Nettoverlust Art. 95 Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken Art. 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition Art. 97 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken Art. 98 Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber Banken Art. 99 Überschreitung der Obergrenze Art. 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken Art. 101 Meldung unzulässiger Überschreitungen Art. 102 Meldung gruppeninterner Positionen Art. 103 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen Art. 104 und 105 Art. 106 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen Art. 107 und 108 Art. 109 Gruppe verbundener Gegenparteien Art. 110 Positionen gegenüber einem Konsortium Art. 111 Positionen der Gruppengesellschaften Art. 111a Gruppeninterne Positionen Art. 112 Art. 113 Art. 114 Art. 115 Positionsberechnung bei Transaktionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko Art. 116 Weitere Bilanzpositionen Art. 117 Ausserbilanzpositionen Art. 118 Ausführungsbestimmungen der FINMA zur Berechnung der unterschiedlichen Positionen Art. 119 Art. 120–123 Art. 124 Grundsatz Art. 124a International tätige und nicht international tätige systemrelevante Banken Art. 125 Art. 125a Art. 126 Wandlungskapital Art. 126a Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen Art. 126b Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen Art. 127 Anrechenbarkeit von Wandlungskapital Art. 127a Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds Art. 128 Grundsatz Art. 129 Gesamtanforderung Art. 130 Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer Art. 131 Kapitalqualität Art. 131a Antizyklische Puffer Art 131b Zusätzliche Eigenmittel Art. 132 Grundsatz Art. 132a Besondere Bestimmungen für international tätige systemrelevante Banken Art. 132b Besondere Bestimmungen für Banken mit Staatsgarantie oder ähnlichem Mechanismus Art. 133 Ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel für international tätige systemrelevante Banken Art. 134 und 135 Art. 136 Klumpenrisiko Art. 137 und 138 Art. 139–142 Art. 143–147 Art. 148 Art. 148a Art. 148b Kapitalqualität Art. 148c Behandlung von Beteiligungen Art. 148d Zusätzliche Mittel für nicht international tätige systemrelevante Banken Art. 148e Untergrenzen nach den Artikeln 45a Absatz 3 Buchstabe b und 77 Absatz 2 sowie Anhang 7 Ziffer 2 zweiter Satz Art. 148f Verwendung externer Ratings für nach Risiko gewichtete Positionen gegenüber Banken Art. 148g Risikogewichtung von Instrumenten mit Beteiligungscharakter Art. 148h Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken Art. 148i Geltungsbereich des ursprünglichen Belehnungswerts Art. 148j Übergangsfrist nach Ziffer 90.1 MAR Art. 148k–148m Art. 149 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 150 Änderung bisherigen Rechts Art. 151 Inkrafttreten
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Art. 99 Überschreitung der Obergrenze
1 Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf ausser in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden.
2 Eine Überschreitung ist zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kundenzahlungsverkehrs steht und längstens fünf Bankwerktage dauert.
3 Eine Überschreitung ist zudem zulässig, wenn sie einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.
4 Der Betrag, um den die Obergrenze aufgrund einer Verbindung nach Absatz 3 überschritten wird, darf aktiv nicht weiter erhöht werden. Die Überschreitung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
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Art. 99 Überschreitung der Obergrenze
1 Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf ausser in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden.
2 Eine Überschreitung ist zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kundenzahlungsverkehrs steht und längstens fünf Bankwerktage dauert.
3 Eine Überschreitung ist zudem zulässig, wenn sie einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.
4 Der Betrag, um den die Obergrenze aufgrund einer Verbindung nach Absatz 3 überschritten wird, darf aktiv nicht weiter erhöht werden. Die Überschreitung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.