G vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 31 Höhe der Renten
1) Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst: für Witwen und Witwer 40 %; für Halbwaisen 15 %; für Vollwaisen 25 %; für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70 %. 2) Die Hinterlassenenrente für den getrennten oder geschiedenen Ehegatten entspricht 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. 3) Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 % oder zusammen mit der Rente für den getrennten oder geschiedenen Ehegatten mehr als 90 % ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche. 4) Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung, höchstens aber dem in Abs. 1 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente des getrennten oder geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem in Abs. 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenrenten angepasst. 4a) Abs. 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. 5) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaise, wenn beide Elternteile versichert waren.
Art. 31 Höhe der Renten
1) Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst: für Witwen und Witwer 40 %; für Halbwaisen 15 %; für Vollwaisen 25 %; für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70 %. 2) Die Hinterlassenenrente für den getrennten oder geschiedenen Ehegatten entspricht 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. 3) Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 % oder zusammen mit der Rente für den getrennten oder geschiedenen Ehegatten mehr als 90 % ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche. 4) Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung, höchstens aber dem in Abs. 1 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente des getrennten oder geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem in Abs. 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenrenten angepasst. 4a) Abs. 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. 5) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaise, wenn beide Elternteile versichert waren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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