Art. 1
Aufsicht 1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweitwohnungsgesetzgebung aus. 2 Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittelbare Aufsicht wahr.
Appenzell Innerrhoden · 702.010 · decree
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Aufsicht 1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweitwohnungsgesetzgebung aus. 2 Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittelbare Aufsicht wahr.
Wohnungsinventar 1 Das Schatzungsamt führt das Wohnungsinventar für die Bezirke und legt es jährlich dem Bund vor.
Meldung Eigentumsübertragung 1 Bei Bezirken mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% meldet die für das Grundbuch zuständige Stelle der zuständigen Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug alle Eigentumsübertragungen von Grundstücken mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung. *
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 702.010 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 20.06.2016 20.06.2016 Erlass Erstfassung - 25.10.2021 01.11.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 2021-35 Kanton Appenzell Innerrhoden 702.010 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 20.06.2016 20.06.2016 Erstfassung - Art. 3 Abs. 1 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35