Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
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Change 1
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist. (2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. | Luftfahrzeuge | mit 50 Prozent, 2. | Rechtsvorschriften | mit 25 Prozent, 3. | Kommunikation und Kooperation | mit 25 Prozent. (4) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden. (5) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. | Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen | mit 20 Prozent, 2. | Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen mit 20 Prozent, 3. | Abfertigung von Luftfahrzeugen | mit 30 Prozent, 4. | Baggage Handling | mit 20 Prozent, 5. | Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben mit 10 Prozent. (6) Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten: 1. | „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 40 Prozent, 2. | „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 60 Prozent. (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus. (8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind: 1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 3. die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6, 4. die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1, 5. die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1, 6. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist. (2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. | Luftfahrzeuge | mit 50 Prozent, 2. | Rechtsvorschriften | mit 25 Prozent, 3. | Kommunikation und Kooperation | mit 25 Prozent. (4) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden. (5) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. | Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen | mit 20 Prozent, 2. | Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen mit 20 Prozent, 3. | Abfertigung von Luftfahrzeugen | mit 30 Prozent, 4. | Baggage Handling | mit 20 Prozent, 5. | Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben mit 10 Prozent. (6) Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten: 1. | „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 40 Prozent, 2. | „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 60 Prozent. (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus. (8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind: 1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 3. die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6, 4. die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1, 5. die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1, 6. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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