Hofdekret
Hofdekret vom 30. Januar 1819 JGS. Nr. 1540, zu § 1487 ABGB12 Über die Anfrage: ob Gesuche um Erweiterung der Frist zum Widerspruche der Testamente und verbücherten Urkunden zu gestatten seien? haben Seine Majestät zu beschliessen geruhet: dass in Verjährungsfällen die Verjährung nur durch die wirklich angebrachte Klage unterbrochen werde; daher ein blosses Fristgesuch zur Einbringung einer solchen Klage, welche nur den Willen zu klagen andeutet, diese Wirkung niemals haben kann, somit auch keine Fristerweiterung zu diesem Zwecke von dem Richter zu erteilen ist.