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G vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2- Emissionen (CO2-Gesetz)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Zielwerte

1) Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern dürfen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: a) für Personenwagen, die in den Jahren 2025 bis 2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km; b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025 bis 2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km; c) für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km; d) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km. 2) Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von schweren Fahrzeugen dürfen - bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 - die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen: a) für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 2025 bis 2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 %; b) für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 %. 3) Die Regierung kann mit Verordnung Zwischenziele vorsehen. 4) Die Regierung regelt mit Verordnung, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Sie berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. 5) Die Regierung beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann sie geeignete Massnahmen ergreifen.

Your change, as a redline

Art. 11 Zielwerte

1) Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern dürfen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: a) für Personenwagen, die in den Jahren 2025 bis 2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km; b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025 bis 2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km; c) für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km; d) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km. 2) Die durchschnittlichen CO2-Emissionen von schweren Fahrzeugen dürfen - bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 - die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen: a) für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 2025 bis 2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 %; b) für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 %. 3) Die Regierung kann mit Verordnung Zwischenziele vorsehen. 4) Die Regierung regelt mit Verordnung, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Sie berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. 5) Die Regierung beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann sie geeignete Massnahmen ergreifen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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